01k
Stand: 23.12.25
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Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen
28 Pkte.
Die Leistung beinhaltet folgende Bestandteile:
- Ärztliches Gespräch
- Spezielle kieferorthopädische Anamnese
- Spezielle kieferorthopädische Untersuchung
3.1 Extraorale Untersuchung
3.2 Intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen
3.3 Feststellung der Kieferrelation
3.4 Feststellung von dento-alveolären Anomalien
3.5 Feststellung des Dentitionsstadiums
- Aufklärung und Beratung
- Kieferorthopädischer Befund, Dokumentation
- Ggf. Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG)
Eine Leistung nach Nr. 01k ist frühestens nach 6 Monaten erneut abrechnungsfähig.
Eine Leistung nach Nr. 01k kann nur von dem Zahnarzt erbracht bzw. abgerechnet werden, der ggf. die kieferorthopädische Behandlungsplanung nach der Nr. 5 durchführt.
Neben einer Leistung der Nr. 01k kann eine Leistung der Nr. 01 nicht abgerechnet werden.
KZVB-Hinweise:
Bitte bei der KFO-Abrechnung beachten:
- Während der kieferorthopädischen Behandlung ist die Nr. 01k erneut abrechenbar, wenn das Behandlungsziel neu bestimmt werden muss. Dies ist bei einer Therapieänderung, bei einer Verlängerungsbehandlung oder auch bei einer Behandlungsübernahme (alio loco) der Fall.
- Wird bei der Erbringung der Leistung nach Bema-Nr. 01k eine KIG-Einstufung vorgenommen, so ist bei der Abrechnung die festgestellte KIG-Einstufung im Bemerkungsfeld anzugeben. Kann in Einzelfällen keine KIG-Einstufung vorgenommen werden, so ist bei der Abrechnung der Leistung im Bemerkungsfeld "KIG00" anzugeben.