105 (Mu)
Stand: 23.12.25
105
Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen, je Sitzung
(Mu)
8 Pkte.
Die Behandlung von Prothesendruckstellen kann nur dann auf dem Erfassungsschein abgerechnet werden, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Druckstellen bei Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit einer Prothese.
KZVB-Hinweise:
- Mit den Leistungen nach den Bema-Nrn. AIT, CPT bzw. UPTc sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Bema-Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten.
- Während = zeitgleich mit Erbringung der Leistung (Leistungsbestandteil)
- Unmittelbar danach = nach Erbringung der Leistung (getrennte Verrichtung bzw. nicht in gleicher Sitzung)
Je kürzer der zeitliche Abstand ist, desto wichtiger ist eine ausreichende Dokumentation, aus der die Notwendigkeit hervorgeht. Zum Beispiel kann nach der UPTc kein Zahnstein mehr vorhanden sein. Um die Bema-Nr. 107 abrechnen zu können, muss also genügend Zeit für das Entstehen von Zahnstein vergangen sein.
- Eine Mundspülung zur Behandlung einer Mundschleimhauterkrankung erfüllt die Leistungsbeschreibung der Bema-Nr. 105 (Mu) nur, wenn der Wirkstoff auf der Mundschleimhaut haftet (Substantivität).