01. Einflügelige Adhäsivbrücke eingliedern
Stand: 09.09.24
01. Wiedereingliederung einer Adhäsivbrücke mit Metallgerüst zum Ersatz eines fehlenden Schneidezahnes mit einem Flügel
Zuordnung der Versorgungsform: Regelversorgung
Festzuschuss nach Befund-Nr.
6.8.1 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz, je Flügel einer Adhäsivbrücke
Honorar nach Bema
95e Wiedereingliederung einer einflügeligen Adhäsivbrücke
Zahntechnische Laborleistungen nach BEL II
001 0 Modell(e)
155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel
820 0 Instandsetzung Krone/Flügel/Brückenglied
807 0 Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung
(ggf.) Kosten für Lotmaterial zu 75 %
Praxismaterialkosten
Für die Abrechnung der tatsächlich entstandenen Praxismaterialkosten sind die vereinbarten Kategorienummern zu verwenden.
Erläuterung zu diesem Beispiel
Das Wiedereinsetzen jeglicher Adhäsivbrücken nach der Zahnersatz-Richtlinie Abschnitt D. II. ist generell als Regelversorgung abzurechnen.
Bei der Bewertung der Bema-Nr. 95e/f wurden die Behandlungsschritte und deren Zeitaufwand bereits bei der Punktzahl berücksichtigt. Die Ziffer 2197 GOZ kann somit nicht zusätzlich berechnet werden.
Die Bema-Nr. 95c und die Befund-Nr. 6.9 sind zusätzlich abrechenbar, wenn am Brückenglied eine Verblendung wiederhergestellt oder erneuert werden muss.
Im Feld „Zusätzliche Erläuterungen“ ist als Freitext jegliche Art der Wiederherstellung anzugeben (eFormular 3: Heil- und Kostenplan zum Zahnersatz).
Das Wiedereinsetzen einer Adhäsivbrücke zum Ersatz eines fehlenden Eck- oder Seitenzahnes ist nicht festzuschussfähig.
Die aufgeführten Leistungen (Bema, GOZ oder BEL) sind beispielhaft und nicht abschließend.