04. Vollkeramische Adhäsivbrücke eingliedern
Stand: 27.02.25
04. Wiedereingliederung einer vollkeramischen Adhäsivbrücke mit zwei Flügeln
Zuordnung der Versorgungsform: Gleichartige Versorgung
Festzuschuss nach Befund-Nr.
6.8.1 (2x) Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz, je Flügel einer Adhäsivbrücke
Honorar nach Bema
95f Wiedereingliederung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke
Zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ
Die über die Regelversorgung hinausgehenden zahntechnischen Leistungen werden nach § 9 GOZ berechnet und sind hier nicht gelistet. Die Berechnung erfolgt zum Beispiel nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (beb 97 oder BEB Zahntechnik®) oder anderen Verzeichnissen.
Praxismaterialkosten
Für die Abrechnung der tatsächlich entstandenen Praxismaterialkosten sind die vereinbarten Kategorienummern zu verwenden.
Erläuterungen zu diesem Beispiel
Bei der Bewertung der Bema-Nr. 95e/f wurden die Behandlungsschritte und deren Zeitaufwand bereits bei der Punktzahl berücksichtigt. Die Ziffer 2197 GOZ kann somit nicht zusätzlich berechnet werden.
Die Wiederbefestigung von Adhäsivbrücken aus Vollkeramik stellt auf Grund der zahntechnischen Vorbereitung der Keramikflächen eine gleichartige Versorgung dar. Die BEL-Nr. 155 0 ist für die Konditionierung einer Metallfläche berechenbar, daher sind in diesem Beispiel die anfallenden Zahntechnischen Leistungen nach § 9 GOZ zu berechnen.
Die aufgeführten Leistungen (Bema, GOZ oder BEL) sind beispielhaft und nicht abschließend.