Ä4 (Erhebung der Fremdanamnese / Instruktion der Bezugsperson(en)) Stand: 15.01.26
GOÄ (PKV)
Ä4
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
Abrechnungsbestimmung: Die Leistung nach Nummer Ä4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer Ä4 ist neben den Leistungen nach den Nummern Ä30, Ä34, Ä801, Ä806, Ä807, Ä816, Ä817 und/oder Ä835 nicht berechnungsfähig.
Punktzahl 220 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 12,82 € 29,49 € 44,87 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Diese Leistung dient der Abgeltung des Aufwands bei der Besprechung eines Krankheitsfalls mit Angehörigen oder anderen Bezugspersonen des oder der Kranken in Fällen, in denen die betreffenden Gesprächsinhalte aufgrund der geistigen Konstitution des Patienten nicht unmittelbar zwischen Patient und Zahnarzt vermittelt werden können. Die Leistung nach dieser Nummer umfasst u.a. anamnestische Erhebungen, Aufklärungen über zahnärztliche Behandlungen oder Verhaltensanweisungen. Als Bezugspersonen sind zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Pflegepersonal zu betrachten. Die Geb.-Nr. 4 GOÄ ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig, unabhängig davon, ob die Leistung gegenüber einer oder mehreren Bezugspersonen und/oder ggf. auch mehrfach erbracht wird. Es existiert keine vorgeschriebene Mindestdauer für diese Gesprächsleistung. Die Leistung kann auch telefonisch erfolgen. Neben der Geb.-Nr. 3 GOÄ ist die Geb.-Nr. 4 GOÄ nicht berechnungsfähig. Die regelmäßige Berechnung der Geb.-Nr. 4 GOÄ z.B. für die Beratung und Instruktion der Mutter/des Vaters neben der Beratung eines ausreichend verständigen Kindes nach der Geb.-Nr.1 GOÄ ist auf Grund von Leistungsüberschneidungen nicht statthaft, sofern sich die Gesprächsinhalte gleichen. Nur wenn Beratungsleistungen sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Bezugsperson erbracht werden und sich die Gesprächsinhalte unterscheiden, ist eine Nebeneinanderberechnung der Geb.-Nr. 1 und 4 GOÄ möglich. Die Leistung nach der Geb.-Nr. 4 GOÄ kann auch in Abwesenheit des Patienten erbracht werden.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 38: GOÄ-Nr. 4 analog Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken – als Videosprechstunde.