Ä3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung) Stand: 15.01.24
GOÄ (PKV)
Ä3
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher
Abrechnungsbestimmung: Die Leistung nach Nummer Ä3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer Ä5, Ä6, Ä7, Ä8, Ä800 oder Ä801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.
Punktzahl 150 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 8,74 € 20,10 € 30,59 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die Beratung muss mindestens 10 Minuten dauern. Die Dokumentation der Zeitdauer ist empfehlenswert, jedoch auch unter Berücksichtigung des genauen Wortlauts von § 12 Abs. 2 Nr. 2 in der Liquidation nicht zwingend erforderlich. Die mehrmalige Berechnung der GOÄ-Nr. 3 im Behandlungsfall und/oder am selben Tag ist in der Rechnung zu begründen. Bei Berechnung am selben Behandlungstag sind die jeweiligen Uhrzeiten anzugeben.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 38: GOÄ-Nr. 1 bzw. Nr. 3 originär Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) Hinweis: Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer.
Gemäß den Bestimmungen zur GOÄ Nr. 45 und 46 ist die Ä3 neben oder anstelle dieser Leistungen nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 58: Das qualifizierte parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch zum personalisierten Behandlungsplan in der 1. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Leistung umfasst die Aufklärung über: Diagnose, Gründe der Erkrankung, Risikofaktoren, Therapiealternativen, zu erwartende Vor- und Nachteile der Behandlung die Option, die Behandlung nicht durchzuführen sowie die Erläuterung des personalisierten Therapieplanes einschließlich notwendiger Verhaltensänderungen und allgemeinmedizinischer Wechselwirkungen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2110. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „2110a“ mit der Beschreibung „Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)“. Andere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.
Nebeneinanderberechnung: Die GOÄ Nr. 3 ist neben den GOÄ Nrn. 5 und 6 berechnungsfähig. Ggf. können die entsprechenden Zuschläge A, B, C, D sowie ggf. K1 berechnet werden.
Berechnungseinschränkungen für Zahnärzte gemäß den allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt A. der GOZ: Eine Beratungsgebühr nach der GOÄ Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist für Zahnärzte nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 der GOZ oder einer Untersuchung nach den Nummern Ä5 oder Ä6 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach der Nummer Ä3 nicht berechnet werden.