Ä5 (Symptombezogene Untersuchung) Stand: 15.01.24
GOÄ (PKV)
Ä5
Symptombezogene Untersuchung
Abrechnungsbestimmung: Die Leistung nach Nummer Ä5 ist neben den Leistungen nach den Nummern Ä6 bis Ä8 nicht berechnungsfähig.
Punktzahl 80 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 4,66 € 10,72 € 16,31 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die Leistung nach der GOÄ Nr. 5 ist neben Leistungen nach den Abschnitten C. bis O. der GOÄ im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. Eine neue, andere Erkrankung oder eine wesentliche Veränderung der ursprünglichen Erkrankung begründet einen neuen Behandlungsfall und berechtigt zur erneuten Berechnung der GOÄ Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C. bis O. der GOÄ. Eine entsprechende Dokumentation ist erforderlich und eine Nennung der Diagnose und Angabe „neuer Behandlungsfall“ in der Liquidation zur Vermeidung von Rückfragen sinnvoll. Eine derartige Beschränkung zur Berechnung der GOÄ Nr. 5 neben Leistungen der GOZ existiert im Unterschied zur Beschränkung bei der Anwendung der GOÄ Nr. 3 nicht. Daher ist eine mehrfache Berechnung auch innerhalb desselben Behandlungsfalles dann möglich, wenn keine zusätzlichen Leistungen aus den Abschnitten C. bis O. der GOÄ erbracht werden, z. B. bei einer Verlaufskontrolle. Zu beachten ist allerdings, dass die GOÄ Nr. 5 aufgrund § 4 Abs. 2 GOZ/§ 4 Abs. 2a GOÄ nicht den Leistungsinhalt oder einen Leistungsbestandteil einer sitzungsgleich berechneten Gebührennummer der GOZ abbilden darf. Eine entsprechende Dokumentation des Gegenstands und der Art der symptombezogenen Untersuchung ist dringend zu empfehlen.
Nebeneinanderberechnung: Die Leistung ist neben den Geb.-Nrn. Ä1, Ä3 berechenbar.
Wenn die Leistung bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr erbracht wird, ist der Zuschlag K1 berechenbar.