Ä1 (Beratung, auch mittels Fernsprecher) Stand: 15.01.24
GOÄ (PKV)
Ä1
Beratung - auch mittels Fernsprecher
Punktzahl 80 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 4,66 € 10,72 € 16,31 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die GOÄ Nr. 1 kann je Behandlungsfall neben den Leistungen nach Abschnitt C. bis O. für die Behandlung derselben Erkrankung im Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes berechnet werden. Die GOÄ-Nr. 1 ist neben Leistungen der Abschnitte C. bis O. GOÄ oder einer Leistung des Gebührenverzeichnisses für Zahnärzte in einer Sitzung anlässlich derselben Erkrankung erneut berechnungsfähig, wenn sich Tages- und Monatszahl um jeweils 1 erhöht haben (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Als alleinige Leistung oder neben der GOÄ-Nr. 5 in einer Sitzung ist die GOÄ-Nr. 1 im Behandlungsfall mehrfach berechnungsfähig.
Die Leistung kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Eine Berechnung ist auch dann möglich, wenn sie gegenüber einer Bezugsperson des Kranken erfolgt, sofern nicht der Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 4 erbracht wird.
Wenn aufgrund der Ausschlussbestimmungen zur GOÄ Nr. 3 (nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern Ä5, Ä6, ...) selbst bei einer Überschreitung der 10 Minuten nur die GOÄ Nr. 1 berechenbar ist, so kann nur nach § 5 Abs. 2 GOÄ der Steigerungssatz z. B. mit entsprechender Angabe der Beratungszeit gesteigert werden.
Gemäß den Bestimmungen zur GOÄ Nr. 45 und 46 ist die Ä1 neben oder anstelle dieser Leistungen nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden. Die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 kann auch per Fernsprecher erbracht werden. Der Originaltext umfasst nicht die Beschlüsse des Beratungsforums zur Telemedizin.
Sofern es sich bei der Beratung von Patient und Bezugsperson um identische Beratungsinhalte handelt, ist die GOÄ-Nr. 1 neben der GOÄ-Nr. 4 nicht berechnungsfähig. Unterscheiden sich die Beratungsinhalte jedoch z.B. dahingehend, dass der Bezugsperson Kenntnisse vermittelt werden, zu deren Anwendung und Umsetzung der Patient ohne Unterstützung und Instruktion durch die Bezugsperson nicht befähigt ist, sind die Nummern nebeneinander berechnungsfähig.
Eine ausführliche schriftliche Beratung auf Wunsch des Patienten kann ggf. den Leistungsinhalt der GOÄ Nr. 80 erfüllen.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 38: GOÄ-Nr. 1 analog Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen).
GOÄ-Nr. 1 bzw. Nr. 3 originär Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) Hinweis: Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 58: Das qualifizierte parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch zum personalisierten Behandlungsplan in der 1. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Leistung umfasst die Aufklärung über: Diagnose, Gründe der Erkrankung, Risikofaktoren, Therapiealternativen, zu erwartende Vor- und Nachteile der Behandlung die Option, die Behandlung nicht durchzuführen sowie die Erläuterung des personalisierten Therapieplanes einschließlich notwendiger Verhaltensänderungen und allgemeinmedizinischer Wechselwirkungen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2210. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „2110a“ mit der Beschreibung „Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)“. Andere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.
Nebeneinanderberechnung: Die GOÄ Nr. 1 ist neben den GOÄ Nrn. 5 und 6 berechnungsfähig. Ggf. können die entsprechenden Zuschläge A, B, C, D sowie ggf. K1 berechnet werden.