Ä6 (Vollständige körperliche Untersuchung des stomatognathen Systems) Stand: 15.01.24
GOÄ (PKV)
Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 6 beinhaltet insbesondere: bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge undbeider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus; restlicher Leistungsinhalt für Zahnärzte irrelevant
Ä6
Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation
Abrechnungsbestimmung: Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer Ä6 beinhaltet insbesondere:
bei den Augen: beidseitige Inspektion des äußeren Auges, beidseitige Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds;
bei dem HNO-Bereich: Inspektion der Nase, des Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle, Spiegelung des Kehlkopfs;
bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus;
bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs, Inspektion des äußeren Genitale sowie Digitaluntersuchung des Enddarms, bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden;
bei dem Gefäßstatus: Palpation und gegebenenfalls Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf, Inspektion und gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen.
Die Leistung nach Nummer Ä6 ist neben den Leistungen nach den Nummern Ä5, Ä7 und/oder Ä8 nicht berechnungsfähig.
Punktzahl 100 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 5,83 € 13,41 € 20,41 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die Geb.-Nr. Ä6 hat einen anderen Leistungsinhalt als die Geb.-Nr. 0010 GOZ. Die Leistung ist jedoch für Zahnärzte geöffnet. Je nach Schwerpunkt und Umfang der Untersuchung kann die Geb.-Nr. Ä6 auch durch einen Zahnarzt berechnet werden.
Nebeneinanderberechnung: Die Leistung ist neben den Geb. Nrn. Ä1, Ä3 berechenbar. Wenn die Leistung bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr erbracht wird, ist der Zuschlag K1 berechenbar.