§ 11 Art und Inhalt der Antragsdaten für Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
Stand: 01.04.25
§ 11 Art und Inhalt der Antragsdaten für Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
Der Vertragszahnarzt übermittelt folgende Antragsdaten:
- Verarbeitungskennzeichen (Angabe, ob es sich um einen Antrag oder um die Änderung eines Antrags handelt)
- Antragsnummer des Behandlungsplans
- Ausstellungsdatum des Behandlungsplans
- Art des Behandlungsplans (Heil- und Kostenplan oder Wiederherstellung/Erweiterung)
- Kennzeichen zum Vorliegen eines Vertragszahnarztwechsels mit Neuplanung (optional) oder eines Krankenkassenwechsels
- Antragsnummer des ursprünglichen Behandlungsplans (bei Änderungsantrag)
- Angaben zu Therapieschritten (Anzahl Therapieschritte insgesamt und lfd. Nr. des Therapieschritts)
- Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan
- Kennzeichen für Befund, Regelversorgung und ggf. Therapieplanung
- Bemerkungen (bei Wiederherstellung: Art der Leistung) und ggf. zusätzliche Erläuterungen
- Weitere Angaben wie Unfall oder Unfallfolgen/Berufskrankheit, SER sowie Interimsversorgung, Immediatversorgung, unbrauchbare Prothese/Brücke/Krone, Alter des unbrauchbaren Zahnersatzes in ca.-Jahren getrennt für Ober- und Unterkiefer, NEM, Direktabrechnung
- Befunde für Festzuschüsse: Befund-Nummern, Zahn/Gebiet, Anzahl
- Kostenplanung
- Gebührennummern BEMA und Anzahl
- GOZ-Leistungen (Zahn/Gebiet; Gebührennummer GOZ; Leistungsbeschreibung, Anzahl)
- Zahnärztliches Honorar BEMA
- Zahnärztliches Honorar GOZ (geschätzt)
- Material- und Laborkosten (geschätzt)
- Behandlungskosten insgesamt (geschätzt)
- Höhe der Festzuschüsse in Prozent anhand der Einträge im Bonusheft* bzw. der Informationen im PVS des Vertragszahnarztes
- Kennzeichen für vermuteten Härtefall (optional)
- Voraussichtlicher Herstellungsort bzw. voraussichtliches Herstellungsland
- Bei Krankenkassenwechsel: Antragsnummer des von der vorherigen Krankenkasse zuletzt genehmigten Behandlungsplans, Institutionskennzeichen (IK) der vorherigen Krankenkasse
* Protokollnotiz zu Nr. 11: Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Zahnarzt im Nachhinein für eine falsche Angabe der Höhe der Festzuschüsse in Prozent nicht haftbar gemacht werden kann, wenn die Krankenkasse bei der Prüfung des Antrags eine andere Höhe der Festzuschüsse feststellt.