§ 2 Allgemeines zum Verfahren
Stand: 20.02.24
§ 2 Allgemeines zum Verfahren
- Grundvoraussetzungen für die Einführung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens sind der Anschluss des Vertragszahnarztes* und der Krankenkasse an die Telematikinfrastruktur (TI) und die Verwendung der kryptografischen Funktionen der TI-Plattform, zum Verschlüsseln, Entschlüsseln und Signieren, sowie die Verwendung der Fachanwendung "Sichere Kommunikation im Medizinwesen" (KIM). Die KIM-Adresse des Vertragszahnarztes darf von der Krankenkasse nur zur Versendung von Antwortdatensätzen, technischen Empfangsbestätigungen oder Fehlermeldungen verwendet werden. Der Vertragszahnarzt verwendet im Rahmen des elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahrens die KIM-Adresse der Krankenkasse nur für die Übermittlung von Antrags- und Mitteilungsdatensätzen sowie von Anzeigen.
- Der Vertragszahnarzt erstellt für die elektronische Übermittlung von Leistungsanträgen, Leistungsanzeigen und Mitteilungen einen Datensatz gemäß den in dieser Vereinbarung und in der Technischen Anlage (Anlage 15a BMV-Z) aufgeführten Parametern. Die Antrags- und Anzeigedaten enthalten die für die Genehmigung bzw. die für die Verarbeitung der Anzeige erforderlichen versichertenbezogenen Informationen sowie zur Identifikation des Antragsdatensatzes eine eindeutige Antragsnummer. Die Mitteilungsdaten enthalten die je nach Art der Mitteilung erforderlichen Informationen sowie eine eindeutige Mitteilungsnummer. Mit der Anbindung der Vertragszahnarztpraxen an die TI sind die Vertragszahnärzte in der Lage, die Daten zu signieren und zu verschlüsseln. Die Antrags-, Anzeige- und Mitteilungsdaten sind vom Vertragszahnarzt mit dem öffentlichen Schlüssel der Krankenkasse zu verschlüsseln und grundsätzlich qualifiziert elektronisch mittels eHBA zu signieren. Wenn die Signierung mit den Komponenten der TI aus technischen Gründen oder aus anderen Gründen, die nicht in der Verantwortung des Zahnarztes liegen, nicht möglich ist, ist ausnahmsweise eine Signierung der Antragsdaten und Mitteilungsdaten mittels SMC-B zulässig. Die Antwortdatensätze der Krankenkassen an den Vertragszahnarzt sind ebenfalls zu signieren und zu verschlüsseln.
* Die Bezeichnung „Vertragszahnarzt“ wird im Folgenden stellvertretend für alle Teilnehmer an der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 95 Abs. 1 SGB V verwendet.