742 0 Verankerungselement
Stand: 01.07.26
Leistungsinhalt: Verankerungselement
L-Nr. 742 0
Kurztext laut Anlage 2
742 0 Verankerungselement
Erläuterungen zum Leistungsinhalt
Ankerband oder Ankerkappe, individuell gefertigt.
Klarstellung
Besteht zwischen der Anzahl der abgerechneten Verankerungselemente (L-Nr. 742 0) und der abgerechneten eingearbeiteten Einzelelemente (L-Nr. 743 0) auf der einen Seite und der abgerechneten Metallverbindungen (L-Nr. 744 0) auf der anderen Seite ein zwingender Zusammenhang?
Nach den Erläuterungen zur Abrechnung ist die L-Nr. 744 0 „Metallverbindung“ je Verbindungsstelle abrechnungsfähig.
Zwischen der Anzahl der berechneten Verankerungselemente (L-Nr. 742 0) und der berechneten eingearbeiteten Einzelelemente (L-Nr. 743 0) sowie der Anzahl der Metallverbindungen (L-Nr. 744 0) besteht kein zwingender Zusammenhang.
Der Verschluss eines Bandes ist ebenfalls nach L-Nr. 744 0 abrechenbar.
Ist die Abrechnung eines Herbstscharnieres an eine Kostenobergrenze gebunden?
Neben den im individuellen Behandlungsfall erforderlichen Verankerungselementen nach L-Nr. 742 0 und den Metallverbindungen nach L-Nr. 744 0 ist das intermaxilläre Verbindungselement nach L-Nr. 741 0 abrechenbar.
Aus den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Einzelleistungssystematik des BEL II - 2014 und unter Berücksichtigung der länderspezifischen Höchstpreise kann keine Kostenobergrenze für die Herstellung eines Herbstscharnieres gefordert werden.
Aufgrund individuell unterschiedlicher Gegebenheiten kann keine allgemeingültige Abrechnungssystematik für die Herstellung eines Herbstscharniers formuliert werden.
Gemeinsames Rundschreiben zur Klarstellung von Abrechnungsfragen im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung (Stand 29.02.2016)
Kommentar zur zahntechnischen Leistung
Wird das Verankerungselement nach BEL-Nr. 742 0 mit einer Metallverbindung befestigt, so ist die Metallverbindung nach BEL-Nr. 744 0 abrechenbar.