722 0 Trennen einer Basis
Stand: 01.07.26
Leistungsinhalt: Trennen einer Basis
L-Nr. 722 0
Kurztext laut Anlage 2
722 0 Trennen einer Basis
Erläuterungen zum Leistungsinhalt
- Trennen einer Basis,
- Trennen einer Basis kompliziert,
- Trennen einer Basis ohne Schraube,
- Trennen einer Basis nach Instandsetzung oder Unterfütterung.
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 722 0 ist je Trennung oder je Schraube nach L-Nrn. 720 0 und 721 0 einmal abrechenbar.
Klarstellung
Ist die Berechnung der L-Nr. 722 0 (Trennen einer Basis) auch ohne die gleichzeitige Ansetzung der L-Nrn. 720 0 (Schraube einarbeiten) oder 721 0 (Spezialschraube einarbeiten) möglich?
Nach den Erläuterungen zum Leistungsinhalt der L-Nr. 722 0 ist das Trennen einer Basis ohne Schraube abrechenbar.
Die Abrechnungsfähigkeit der L-Nr. 722 0 besteht daher auch, wenn zeitgleich keine Schrauben nach L-Nrn. 720 0 oder 721 0 eingearbeitet werden.
Beispiele: Reparatur oder Unterfütterung unter Verwendung von vorhandenen Schrauben.
Sind für die Herstellung einer Apparatur zur Gaumennahterweiterung auch die L-Nrn. 701 0, 721 0 und 722 0 abrechenbar?
Neben den im individuellen Behandlungsfall erforderlichen Verankerungselementen nach L-Nr. 742 0 und den Metallverbindungen nach L-Nr. 744 0 sind die Basis nach L-Nr. 701 0, die Spezial-Schraube nach L-Nr. 721 0 und das Trennen der Basis nach L-Nr. 722 0 abrechenbar.
Eine Basis für Einzelkiefergerät nach L-Nr. 701 0 kann nach der Erläuterung zum Leistungsinhalt aus Kunststoff oder Metall bestehen. Dies gilt entsprechend auch für eine GNE-Apparatur. Aufgrund individuell unterschiedlicher Gegebenheiten kann keine allgemeingültige Abrechnungssystematik für die Herstellung einer GNE-Apparatur formuliert werden.
Gemeinsames Rundschreiben zur Klarstellung von Abrechnungsfragen im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung (Stand 29.02.2016)