743 0 Einzelelement einarbeiten
Stand: 01.07.26
Leistungsinhalt: Einzelelement einarbeiten
L-Nr. 743 0
Kurztext laut Anlage 2
743 0 Einzelelement einarbeiten
Erläuterungen zum Leistungsinhalt
Einarbeiten eines Einzelelementes wie z. B. eines Schlosses, eines Röhrchens, eines Lückenhalters oder Lückendehners.
Klarstellung
Besteht zwischen der Anzahl der abgerechneten Verankerungselemente (L-Nr. 742 0) und der abgerechneten eingearbeiteten Einzelelemente (L-Nr. 743 0) auf der einen Seite und der abgerechneten Metallverbindungen (L-Nr. 744 0) auf der anderen Seite ein zwingender Zusammenhang?
Nach den Erläuterungen zur Abrechnung ist die L-Nr. 744 0 „Metallverbindung“ je Verbindungsstelle abrechnungsfähig.
Zwischen der Anzahl der berechneten Verankerungselemente (L-Nr. 742 0) und der berechneten eingearbeiteten Einzelelemente (L-Nr. 743 0) sowie der Anzahl der Metallverbindungen (L-Nr. 744 0) besteht kein zwingender Zusammenhang.
Der Verschluss eines Bandes ist ebenfalls nach L-Nr. 744 0 abrechenbar.
Gemeinsames Rundschreiben zur Klarstellung von Abrechnungsfragen im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung (Stand 29.02.2016)
Kommentar zur zahntechnischen Leistung
Wird das Einzelelement nach BEL-Nr. 743 0 mit einer Metallverbindung befestigt, so ist die Metallverbindung nach BEL-Nr. 744 0 abrechenbar.
Auslagen sind gesondert berechnungsfähig. Art, Menge und Preis sind in der Rechnung auszuweisen (§ 2 Abs. 4 BEL).