8010 (Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, Stützstiftregistrierung) Stand: 10.11.24
8010
Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat
Abrechnungsbestimmung: Die Leistung nach der Nummer 8010 ist je Sitzung höchstens zweimal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 8010 sind die Material- und Laborkosten für die Bissnahme und die Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks gesondert berechnungsfähig.
Punktzahl 180 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 10,12 € 23,28 € 35,43 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die Registrierung der Zentrallage des Unterkiefers dient der Feststellung der Lagebeziehung des Unterkiefers zum Oberkiefer. Diese Leistung kann sowohl bei der Analyse von Funktionsstörungen als auch im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von kieferorthopädischen, chirurgischen und restaurativen und/oder rekonstruktiven sowie Einschleiftherapien und anderen funktionstherapeutischen Behandlungen nötig werden.
Die Registrierung kann mit unterschiedlichen Methoden durchgeführt werden. Bei einer Registrierung wird in der Regel ein Kontrollregistrat erforderlich. Zusätzliche Hilfsmittel, die eine Registrierung ermöglichen, z. B. im zahntechnischen Labor hergestellte Registrierungsbehelfe, können Verwendung finden. Die Stützstiftregistrierung ist in der Leistungsbeschreibung beispielhaft genannt. Die Material- und Laborkosten können immer gesondert berechnet werden. Bei der Anwendung der Stützstiftregistrierung wird die Anbringung der Stützstiftplatten als Eigenlaborleistung berechnet. Sowohl das Einpassen als auch die ggf. notwendige Korrektur der Registriermaterialien und -hilfsmittel als auch das Registrieren selbst sind Teil der Leistung. Die dreidimensionale Vermessung der Kiefer- oder Kondylenposition ist nicht Bestandteil der Leistung und kann nach § 6 Abs. 1 berechnet werden.
Diesbezügliche zahntechnische Leistungen, z. B. Einstellung des Artikulators, sind nach § 9 Abs. 1 GOZ berechenbar. Die Abrechnung erfolgt je Analysegang, aber höchstens zweimal je Sitzung. In nachfolgenden Sitzungen können gegebenenfalls erneute Registrierungen notwendig werden.
Zusätzlicher Aufwand
Parafunktionen
Kiefergelenkdysfunktion
Erschlaffter Bandapparat
Stützzonenverlust
Unsichere Bisslage
Zugangsblockade
Starke Vorschädigung
Zahnlockerungen
Schwer fixierbare Registrierbehelfe
Mehr als zwei Registrate in einer Sitzung
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
FAL/FTL GOZ 8000 ff.
Leistungen zu Aufbissbehelfen, Langzeitprovisorien GOZ 7000 ff.
Prothetische Leistungen GOZ 5000 ff.
Kronen/Inlays GOZ 2150, GOZ 2160, GOZ 2170, GOZ 2200 ff.
Kieferorthopädische Leistungen GOZ 6000 ff.
Kondylenpositionsanalyse § 6 Abs. 1 GOZ
u. v. m.