Systematische PAR-Behandlungsstrecke lt. PAR-Richtlinie Stand: 08.05.24
Systematische PAR-Behandlungsstrecke laut PAR-Richtlinie
Abb.: Schema systematische PAR-Behandlungsstrecke
Mit der Einführung der PAR-Richtlinie wurden vom Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen Bema-Nummern bestimmt, welche für die PAR-Versorgungsstrecke abrechenbar sind. Eine Zusammenfassung ist in der folgenden Tabelle dargestellt:
Anamnese, Befund, Diagnose und Dokumentation (Parodontalstatus) und Behandlungsbedürftigkeit der Parodontitis (§§ 3 und 4 PAR-RL )
4 Befunderhebung und Erstellung eines Parodontalstatus
Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (§ 6 PAR-RL )
ATG Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
Wenn notwendig, konservierend-chirurgische Maßnahmen (§ 7 PAR-RL )
Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (§ 8 PAR-RL )
MHU Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung
AIT Antiinfektiöse Therapie
Wenn notwendig, adjuvante Antibiotikatherapie (§ 10 PAR-RL )
Wenn notwendig, chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) einschließlich erneuter Befundevaluation (§ 12 PAR-RL )
CPT Chirurgische Therapie
Unterstützende Parodontitistherapie (UPT ) zur Sicherung des Behandlungserfolgs (§ 13 PAR-RL )
UPT Unterstützende Parodontitistherapie
Aufklärung des Patienten
Nach den Vorgaben des Patientenrechtegesetzes sind GKV-Patienten über alle zahnmedizinisch sinnvollen Therapiealternativen aufzuklären. Dies beinhaltet je nach Indikation die Aufklärung über die unterschiedlichen GKV-Leistungen inklusive gegebenenfalls notwendiger Extraktionen bis hin zu außervertraglichen Maßnahmen wie Knochenaufbau mit Membrantechnik und so weiter. Eine nicht vollständige Aufklärung kann dazu führen, dass die Einwilligung des Patienten in die Behandlung unwirksam ist. Zum Beispiel können Lappenoperationen zu Gingivaretraktionen und insofern zu ästhetischen Beeinträchtigungen führen. Hierüber muss aufgeklärt werden. Eine Dokumentation der Inhalte der Aufklärung sowie der Einwilligung bzw. die Ablehnung des Patienten ist erforderlich.
Parodontitisbehandlung als Vertragsleistung (GKV)
Die systematische Behandlung von Parodontitis ist angezeigt, wenn eine der folgenden Diagnosen gestellt und dabei eine Sondierungstiefe von ≥ 4 mm vorliegt:
Parodontitis
Parodontitis als Manifestation systemischer Erkrankungen
Andere das Parodont betreffende Zustände: generalisierte gingivale Vergrößerung.
Bei weit fortgeschrittenem Knochenabbau von über 75% oder einem Furkationsbefall von Grad III ist bei gleichzeitigem Vorliegen eines Lockerungsgrades III in der Regel die Entfernung des Zahnes angezeigt.
Gültigkeit des genehmigten PAR-Status
Ein Ablaufdatum für den genehmigten PAR-Status wurde von den Bundesmantelvertragspartnern nicht vereinbart. Cave: Der Behandlungsbeginn muss vor einer Befundveränderung liegen.
Vorbehandlungsmaßnahmen bei PAR-Behandlungsstrecke
Das Entfernen von Zahnstein oder sonstigen Reizfaktoren, wie z. B. Glätten überstehender Füllungs- und Kronenränder, kann auch nach der Beantragung der PAR-Behandlungsstrecke erfolgen. Je nach Indikation ist diese Maßnahme vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie zu erbringen. Die PAR-Richtlinie und der Bema machen keine Vorgaben, wann die Maßnahmen erbracht werden müssen. Die Entscheidung obliegt dem Behandler.
Leistungen nach den Bema-Nrn. ATG, MHU, AIT
Das parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch (Bema-Nr. ATG ) baut auf der Durchführung von Anamnese, Diagnose, Prognose und der grundsätzlichen Therapieplanung auf. Die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (Bema-Nr. MHU ) erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie (Bema-Nr. AIT ). Die Bema-Nr. MHU kann vor, parallel mit oder nach der Bema-Nr. AIT durchgeführt werden. Die PAR-Richtlinie und der Bema machen keine Vorgaben, wann die Leistungen nach den Bema-Nrn. ATG , MHU und AIT erbracht werden können. Die Entscheidung obliegt dem Behandler.
Chirurgische PAR-Therapie (offenes Vorgehen)
Vor der chirurgischen Therapie (Bema-Nr. CPT ) wird immer zuerst eine antiinfektiöse Therapie (Bema-Nr. AIT ) durchgeführt. Bestehen auch nach der AIT an einzelnen Parodontien noch Sondierungstiefen ≥ 6 mm, kann ein offenes Vorgehen angezeigt sein. Der GKV-Patient ist über alle zahnmedizinisch sinnvollen Therapiealternativen aufzuklären. Hierbei ist zu beachten, dass im Frontzahnbereich aus ästhetischen Gründen eine strenge Indikation zum offenen Vorgehen besteht. Eine Dokumentation der Inhalte der Aufklärung sowie der Einwilligung bzw. die Ablehnung des Patienten ist erforderlich. Entscheidet sich der Patient gegen ein offenes Vorgehen, kann dennoch mit der unterstützenden Parodontitistherapie (Bema-Nr. UPT ) begonnen werden.
Röntgendiagnostik
Siehe Bema-Teil 1 (KCH) / Untersuchungen (Ä1 - Ä935) / KZVB-Hinweise zur Röntgendiagnostik
Beantragung von Zahnersatz
In der Regel kann erst nach Bewertung des Behandlungsergebnisses (Bema-Nr. BEV nach Bema-Nr. AIT oder CPT ) eine umfangreiche, prothetische Versorgung geplant und bei der Krankenkasse beantragt werden (Gesamtplanung). Vorübergehend kann eine Interimsversorgung angezeigt sein (siehe Nrn. 11d und 13 , ZE-Richtlinie).
Abbruch der PAR-Behandlungsstrecke
Wird die PAR-Behandlungsstrecke abgebrochen, können alle bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet werden, vorausgesetzt es liegt ein genehmigter PAR-Status vor (§ 23 BMV-Z ).
Klassifikation von parodontalen Erkrankungen
Die PAR-Behandlungsstrecke entspricht dem aktuellen zahnmedizinischen Erkenntnisstand und berücksichtigt die 2018 veröffentlichte aktuelle Klassifikation parodontaler Erkrankungen. (Siehe Deutsche Übersetzung der Einleitung und Konsensusberichte des gemeinsamen Weltworkshops der American Academy of Periodontology und der European Federation of Periodontology )