Modifizierte PAR-Behandlungsstrecke lt. Behandlungsrichtlinie
Stand: 08.05.24
Modifizierte PAR-Behandlungsstrecke laut Behandlungsrichtlinie (bei Patienten nach § 22a SGB V)
Anstelle der systematischen PAR-Behandlungsstrecke kann bei Patienten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten, eine bedarfsgerechte modifizierte PAR-Behandlungsstrecke angezeigt sein, wenn
- die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist
- oder es einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedarf
- oder die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
Wir empfehlen die patientenbezogene Begründung für den modifizierten Umfang der PAR-Behandlung in der Patientenakte zu dokumentieren und eine Kopie des Bescheides der Pflegekasse bzw. Eingliederungshilfe anzufertigen.
Besonderheiten der modifizierten PAR-Behandlungsstrecke:
- Die Behandlung ist nicht genehmigungspflichtig, sie muss aber der Krankenkasse angezeigt werden (eFormular 5e der Anlage 14c, BMV-Z).
- Die Erhebung von Anamnese, Befund und Diagnose erfolgt nach § 3 der PAR-Richtlinie. Ist dies aus patientenindividueller Situation nicht vollständig möglich, muss zumindest die Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesioapproximal und distoapproximal) erfolgen.
- Bei Sondierungstiefen von ≥ 4 mm ist die Behandlung der Parodontitis mittels antiinfektiöser Therapie (AIT) nach § 9 der PAR-Richtlinie angezeigt.
- Die chirurgische Therapie (Bema-Nr. CPT) kann an Zähnen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 6 mm ohne vorausgegangene antiinfektiöse Therapie (Bema-Nr. AIT) erbracht werden. Dies gilt nur für Ausnahmefälle und wenn die Behandlung in Allgemeinnarkose erbracht wird.
- In besonders schweren Formen der Parodontitis können entsprechend § 10 der PAR-Richtlinie systemisch wirkende Antibiotika im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie (AIT) verordnet werden.
- Die unterstützende Parodontitistherapie (Bema-Nr. UPT) erfolgt drei bis sechs Monate nach Beendigung der antiinfektiösen Therapie (Bema-Nr. AIT) oder gegebenenfalls der chirurgischen Therapie (Bema-Nr. CPT) und kann für die Dauer von zwei Jahren einmal je Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten erfolgen.
- Bei der Abrechnung sind die erbrachten Leistungen mit dem Buchstaben "S" zu kennzeichnen.
Übersicht abrechnungsfähiger Leistungen:
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Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus
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Antiinfektiöse Therapie a) je behandeltem einwurzeligen Zahn Antiinfektiöse Therapie b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
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Chirurgische Therapie a) je behandeltem einwurzeligen Zahn Chirurgische Therapie b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
- bei Behandlung in Vollnarkose (TT ≥ 6 mm) ohne vorherige AIT
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Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn
- einmal je Kalenderhalbjahr mit Mindestabstand fünf Monate
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Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen
- einmal je Kalenderhalbjahr mit Mindestabstand fünf Monate
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Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn
- einmal je Kalenderhalbjahr mit Mindestabstand fünf Monate
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Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je mehrwurzeligem Zahn
- einmal je Kalenderhalbjahr mit Mindestabstand fünf Monate
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Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung
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Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen, je Sitzung
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