160 0 Vestib. Kunststoffverbl.
Stand: 01.07.26
Leistungsinhalt: Vestibuläre Verblendung Kunststoff
L-Nr. 160 0
Kurztext laut Anlage 2
160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff
Erläuterungen zum Leistungsinhalt
Vestibuläre Verblendung von gegossenen Metallflächen mit Kunststoff durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 160 0 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 4 und L-Nr. 102 8, einem Brückenglied nach L-Nr. 110 0, einer teleskopierenden Krone nach L-Nr. 120 0 und L-Nr. 120 1 oder einer Rückenschutzplatte nach L-Nr. 208 1 abrechenbar.
Die L-Nr. 160 0 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.
Kommentar zur zahntechnischen Leistung
Als „dreifarbige Standardschichtung“ wird allgemein eine Schichtung in Zahnhals‑, Dentin‑ und Schneidebereich verstanden.
Ein rein aus Kunststoff bestehendes Material muss mit einem Schneide‑ oder Kaukantenschutz aus Metall versehen sein, sodass es für Frontzahnverblendungen nicht geeignet ist, da laut ZE‑Richtlinie Nr. 20 im Bereich der Zähne 1 bis 3 die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten umfasst.
Die vestibuläre Verblendung aus Kunststoff an einer Rückenschutzplatte nach BEL‑Nr. 208 1 ist nach der BEL‑Nr. 160 0 abzurechnen, unabhängig vom Verblendbereich.