Erläuterung zu Befundklasse 1
Stand: 09.09.24
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Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn
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Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn
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Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte)
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Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn
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Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn
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Erläuterung zur Befundklasse 1
Eine unzureichende Retentionsmöglichkeit ist mit dem Kürzel "ur" zu kennzeichnen und die Befund-Nr. 1.1 ist ansetzbar. Diese liegt vor, wenn
Die Bundesmantelvertragspartner haben sich darauf verständigt, dass Zähne, die keinen kronenpflichtigen Befund aufweisen, aber wegen einer notwendigen Bisslagenveränderung in die angezeigte Zahnersatzversorgung einbezogen werden müssen, mit dem Kürzel „ur“ gekennzeichnet werden.
Bei Vorliegen des Befundes “ur” ist der Festzuschuss-Befund 1.1 ansetzbar, auch wenn die tatsächliche Versorgung eine andere Therapie vorsieht. Siehe Eingliederungsfähigkeit der Regelversorgung.
Wenn bei einem Abrasionsgebiss zum Schutz der Pulpa eine Behandlungsbedürftigkeit eines Zahnes besteht, ist der Befund "ww" einzutragen und die Befund-Nr. 1.1 ist ansetzbar.
Die Befund-Nr. 1.3 kann immer dann angesetzt werden, wenn die Regelversorgung diese vorsieht (Festzuschuss-Richtlinie A2):
- Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5
- Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4
Bei Zahnwanderung sind die Zähne im Lückengebiss entsprechend ihrer topographischen Lage in das Zahnschema einzutragen. Im Bemerkungsfeld des eHKP ist auf die Zahnwanderung hinzuweisen. Die topographische Lage entscheidet auch über den Ansatz der Verblendzuschüsse nach den Nrn. 1.3 und 2.7. So ist beispielsweise ein Verblendzuschuss ansetzbar, wenn ein unterer zweiter Prämolar an der Stelle eines fehlenden ersten Prämolaren steht.
Nicht-metallische Stiftsysteme:
- Die Befund-Nr. 1.4 ist ansetzbar für Glasfaserstifte, Keramikstifte oder Ähnliches. Diese werden nach GOZ-Ziffer 2195 berechnet (gleichartige Versorgung).
- Die Befund-Nr. 1.5 ist ansetzbar für gepresste bzw. gefräste Keramikstiftaufbauten oder Ähnliches. Diese werden nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet (gleichartige Versorgung).
Versorgungsform: Gleichartige Versorgung
Die Verwendung von Edelmetalllegierungen oder Reinmetall anstelle von NEM-Legierungen macht eine Regelversorgung nicht zu gleichartigem Zahnersatz.