8.1 anteilig 50 %
Stand: 09.09.24
8.1 = 50 % der Befund-Nrn. 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6, 4.8
Diese Zusammenstellung bietet eine Übersicht über die anteilmäßige Berechnung des zahnärztlichen Honorars für Teilleistungen sowie die zugehörigen Teilbefunde gemäß Befundklasse 8.
Krone, Teleskopkrone, Wurzelstiftkappe, gegossener Stiftaufbau
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Die Behandlung wurde abgebrochen nach der
- Präparation eines Zahnes
- Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme eines gegossenen Stiftaufbaus
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22 = Hälfte der Gebühr der Bema-Nr. 18b 22 = Hälfte der Gebühr der Bema-Nr. 20a 22 = Hälfte der Gebühr der Bema-Nr. 20b 22 = Hälfte der Gebühr der Bema-Nr. 20c 94a = Hälfte der Gebühr der Bema-Nr. 90 94a = Hälfte der Gebühr der Bema-Nr. 91d
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Anteilige Berechnung des Honorars nach GOZ bei gleich- und/oder andersartiger Versorgung:
- 2230 (Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Ziffern 2200 bis 2220 GOZ)
- 5050 (Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Ziffern 5000 bis 5040 GOZ)
- Für Teilleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis benannt und Bestandteil einer in der GOZ oder GOÄ (unter Beachtung von § 6 Abs. 2 GOZ) erfassten Leistung sind, ist eine analoge Berechnung angezeigt. Beispiel nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnende Leistung: Teilleistungen i. V. m. einem Stiftaufbau (Nr. 2190)
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8.1 = 50 % des Festzuschusses nach Befund-Nr. 1.1 8.1 = 50 % des Festzuschusses nach Befund-Nr. 1.2
8.1 = 50 % des Festzuschusses nach Befund-Nr. 1.5 8.1 = 50 % des Festzuschusses nach Befund-Nr. 3.2 8.1 = 50 % des Festzuschusses nach Befund-Nr. 4.6 8.1 = 50 % des Festzuschusses nach Befund-Nr. 4.8
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Prothetische Leistungen, die beantragt und genehmigt wurden, aber im Bema keine spezifischen Teilleistungen benannt sind (bspw. Bema-Nrn. 7b, 19, 21, 89), können zusammen mit den Festzuschuss-Beträgen nach Befundklasse 8 in Ansatz gebracht werden, sofern die Leistung vollständig erbracht wurde.