Erläuterung zu Befundklasse 8
Stand: 09.09.24
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Die Befunde zu Nummer 8 Teilleistungen setzen den Ansatz der zugehörigen Teilbefunde voraus. Da diese variieren können, wird auf einen betragsmäßigen Ausweis verzichtet.
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Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe 50 v.H. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar.
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Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.H. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach den Nrn. 1.3 oder 4.7 ansetzbar.
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Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke 50 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar.
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Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach Nr. 2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder ansetzbar.
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Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese 50 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar.
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Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 4.5 oder 4.9 ansetzbar.
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Erläuterung zur Befundklasse 8
Sofern eine prothetische Behandlung nicht vollendet wird, hat der Versicherte Anspruch auf anteilige Festzuschüsse. Je nachdem, wie weit die Behandlung bereits durchgeführt wurde, beläuft sich der Anspruch auf bis zu 50 oder 75 Prozent der für die vorliegenden Befunde maßgeblichen Festzuschüsse.
Die Befundklasse 8 kann für Wiederherstellungsmaßnahmen nach den Befundklassen 6 und 7 nicht angesetzt werden. Der Betrag, in Höhe der entstandenen Kosten, kann dem Patienten bzw. den Hinterbliebenen in Rechnung gestellt werden.
Festzuschüsse für Verblendungen werden immer dann gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht. Teilleistungen für die Befund-Nrn. 1.3, 2.7 und 4.7 sind nicht gegeben. Diese können in voller Höhe abgerechnet werden, sofern sie durch Laborkosten nachgewiesen sind.
Wurden Teilleistungen erbracht, so sind diese bei der Abrechnung mit einem "T" für Teilleistungen zu kennzeichnen und mit der Erklärung versehen, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist. Zusätzlich sind die Befund-Nrn., welche für Teilleistungen anzuwenden sind, einzutragen (bspw. 8.1 = Befund-Nr. 1.1 zu 50 %). Dementsprechend sind anteilige Festzuschussbeträge anzusetzen.
Für die Bema-Nr. 99a wurde kein anteiliger Festzuschuss nach Befundklasse 8 vereinbart. Es besteht Einigkeit darüber, dass das zahnärztliche Honorar sowie die Material- und Laborkosten direkt mit dem Patienten abgerechnet werden.