8.4 anteilig 75 %
Stand: 09.09.24
8.4 = 75 % der Befund-Nrn. 2.1 bis 2.5
Diese Zusammenstellung bietet eine Übersicht über die anteilmäßige Berechnung des zahnärztlichen Honorars für Teilleistungen sowie die zugehörigen Teilbefunde gemäß Befundklasse 8.
Brücke, Adhäsivbrücke
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Die Behandlung wurde abgebrochen nach der
- Präparation der Brückenpfeiler
- Präparation der Retentionen am Pfeilerzahn für die Adhäsivbrücke
- und weitere Maßnahmen, bspw. Abdruck für Arbeitsmodelle, Bissnahme, Gerüsteinprobe, Fertigstellung des Zahnersatzes
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94a = Dreiviertel der Gebühr der Bema-Nr. 91a
94a = Dreiviertel der Gebühr der Bema-Nr. 91b
94a = Dreiviertel der Gebühr der Bema-Nr. 91c 94a = Dreiviertel der Gebühr der Bema-Nr. 92 (Die Abrechnung dieser Teilleistung ist möglich, wenn nach der Kontrolle des Brückenankers noch weitere Maßnahmen erbracht wurden.) 94b = Dreiviertel der Gebühr der Bema-Nr. 93a
94b = Dreiviertel der Gebühr der Bema-Nr. 93b
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Anteilige Berechnung des Honorars nach GOZ bei gleich- und/oder andersartiger Versorgung:
- 5060 (Dreiviertel der jeweiligen Gebühr nach den Ziffern 5000 bis 5040 GOZ)
- Für Teilleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis benannt und Bestandteil einer in der GOZ oder GOÄ (unter Beachtung von § 6 Abs. 2 GOZ) erfassten Leistung sind, ist eine analoge Berechnung angezeigt. Beispiele nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnende Leistungen:
- Teilleistungen i. V. m. einer Adhäsivbrücke
- Teilleistung nach der Geb.-Nr. 5070 im Zusammenhang mit der Geb.-Nr. 5060 nach Einprobe
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8.4 = 75 % des Festzuschusses nach Befund-Nr. 2.1 8.4 = 75 % des Festzuschusses nach Befund-Nr. 2.2 8.4 = 75 % des Festzuschusses nach Befund-Nr. 2.3 8.4 = 75 % des Festzuschusses nach Befund-Nr. 2.4 8.4 = 75 % des Festzuschusses nach Befund-Nr. 2.5
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Gegebenenfalls sind die Festzuschüsse für den Befund nach Nummer 2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder ansetzbar.
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Die Bema-Nr. 98a ist abrechenbar, wenn die Abformung in ein Modell übertragen worden ist (Abrechnungsbestimmung Nr. 1 zu Bema-Nr. 99).
Prothetische Leistungen, die beantragt und genehmigt wurden, aber im Bema keine spezifischen Teilleistungen benannt sind (bspw. Bema-Nrn. 7b, 19, 21, 89), können zusammen mit den Festzuschuss-Beträgen nach Befundklasse 8 in Ansatz gebracht werden, sofern die Leistung vollständig erbracht wurde.