20a - c (Einzelkronen)
Stand: 06.05.25
20
Versorgung eines Einzelzahnes durch
a) eine metallische Vollkrone
b) eine vestibulär verblendete Verblendkrone
c) eine metallische Teilkrone
Mit einer Leistung nach Nr. 20 sind folgende Leistungen abgegolten:
Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe, Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.
- Einzelkronen als Schutz- und Stützkronen sind nach Nr. 20 abzurechnen.
- Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen nach den Nrn. 20a/20b abrechnungsfähig und bei der Abrechnung mit i zu kennzeichnen.
- Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker.
KZVB-Hinweise:
- Sofern bei der Eingliederung einer Brücke mehrere Brückenanker im Verbund angezeigt sind, werden nur die an die Lücke angrenzenden Anker nach Bema-Nr. 91 abgerechnet. Die weiteren Anker, die nicht an die Lücke angrenzen, werden nach Bema-Nr. 20 abgerechnet, auch wenn sie mit den angrenzenden Brückenankern verbunden sind.
- Eine Teilkrone liegt vor, wenn die gesamte Kaufläche bedeckt wird, zusätzlich alle Höcker eines Zahnes umfasst und überkuppelt sind.
Im Frontzahnbereich bedeckt eine (keramische) Teilkrone die Labialfläche bis zur Gingivalgrenze. Zusätzlich umfasst die Präparation die Inzisalkante (Abgrenzung zum Veneer).
- Bei der temporären Eingliederung von festsitzendem Zahnersatz ist zwischen einer "provisorischen Eingliederung" und einer "semipermanenten Eingliederung" zu unterscheiden. Die "provisorische Eingliederung" bedeutet, dass noch Veränderungen am eingegliederten Zahnersatz vorgenommen werden. Aus diesem Grund ist der Heil- und Kostenplan zum Zeitpunkt der provisorischen Eingliederung noch nicht abrechenbar, da der Zahnersatz noch nicht endgültig fertiggestellt ist. Wird dagegen eine prothetische Versorgung für längere Zeit zum Probetragen eingegliedert, ohne dass weitere Maßnahmen oder Veränderungen von vornherein geplant sind, ist dies in der Patientendokumentation mit dem Vermerk "semipermanente Eingliederung" einzutragen. In diesem Fall ist eine sofortige Abrechnungsmöglichkeit gegeben. Bitte achten Sie in diesem Zusammenhang auf die patientenbezogene Dokumentation.
- Die Adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 je Maßnahme plus Auslagen nach § 9 GOZ (z. B. Konditionieren, Silanisieren) ist über den Vordruck 3d (Heil- und Kostenplan zum Zahnersatz für die von der Regelversorgung abweichende Behandlung (Ausfertigung für den Versicherten)) zu vereinbaren.
- Bei Verwendung eines individuellen Löffels zur Abformung für eine Einzelkrone ist vertraglich die Berechnung des Honorars nach Bema-Nr. 98a ausgeschlossen.
- Folgende Versorgungsformen stellen keine Vertragsleistung dar und sind privat mit dem Patienten zu vereinbaren:
- Inlays, Onlays und Overlays
- Veneers
- Kunststoffmantelkronen (Jacketkrone)
- Glasfaserkronen
- Kronen aus Kunststoff (PEEK)