01. Neues Primärteleskop (RV)
Stand: 09.09.24
01. Erneuerung des Primärteils einer Teleskop- oder Konuskrone
Zuordnung der Versorgungsform: Regelversorgung
Es liegt eine Befundsituation nach Nr. 3.2 oder 4.6 vor.
Festzuschuss nach Befund-Nr.
6.10 Primär- oder Sekundärteleskop
Honorar nach Bema
19 Provisorische Krone/Brückenglied
91d 1/2 Primär- oder Sekundärteleskop-/Konuskrone
Zahntechnische Leistungen nach BEL II
001 0 Modell(e)
005 1 Sägemodell
012 0 Mittelwertartikulator
120 1 Teleskop Primär- oder Sekundärkrone
970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder Edelmetalllegierung
Praxismaterialkosten
Für die Abrechnung der tatsächlich entstandenen Praxismaterialkosten sind die vereinbarten Kategorienummern zu verwenden.
Erläuterung zu diesem Beispiel
Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.
Neben der Bema-Nr. 91d 1/2 ist für denselben Zahn die adhäsive Befestigung nach Ziffer 2197 GOZ plus Auslagen nach § 9 GOZ mit dem GKV-Patienten über den Vordruck 3d vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung dieser Leistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Regelversorgungsbestandteile werden nach Bema/BEL II berechnet. Leistungen, welche darüber hinaus gehen, werden nach GOZ berechnet.
Die aufgeführten Leistungen (Bema, GOZ oder BEL) sind beispielhaft und nicht abschließend.