Änderung der Therapie
Stand: 04.09.25
Änderung der Therapie
Wenn sich während einer kieferorthopädischen Behandlung Änderungen im Therapieplan ergeben, muss der Vertragszahnarzt nach Erhebung eines Befundes nach Bema-Nr. 01k und ggf. weiterer diagnostischer Unterlagen eine abweichende Therapieplanung in Form eines neuen Behandlungsplans erstellen. Dieser wird vom Vertragszahnarzt bei der Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht.
Wichtige Punkte hinsichtlich des Antrags- und Genehmigungsverfahrens (EBZ)
- Der Vertragszahnarzt erstellt einen neuen Behandlungsplan mit den Leistungen, die ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der Änderung erbracht werden sollen.
- Der neue Plan wird als Änderungsantrag gemäß § 9 der Anlage 15 BMV-Z eingereicht. Dabei muss im Feld "Art des Behandlungsplans" angegeben werden, dass es sich um eine Therapieänderung handelt, und es ist auf die ursprüngliche Antragsnummer zu verweisen.
- Die Krankenkasse entscheidet, ob sie die Therapieänderung genehmigt oder ablehnt. Diese Rückmeldung erfolgt über einen Antwortdatensatz gemäß § 14 der Anlage 15 BMV-Z.
- Wird die Therapieänderung genehmigt, bleibt die ursprüngliche Leistungszusage des vorherigen Plans bis zum Datum der neuen Genehmigung (Therapieänderung) bestehen.
Antrags- und Genehmigungsverfahren: § 1 Abs. 6 Anlage 4, BMV-Z
Ausfüllhinweise KFO-Behandlungsplan: Anlage 14d, BMV-Z
EBZ-Verfahren: Grundsatzvereinbarung Nr. 2.2, Teil 1, Anlage 15b, BMV-Z
EBZ-Verfahren. Szenarien: Nr. 2, Teil 2, Anlage 15b, zum BMV-Z
Abrechnung bei Therapieänderung
Im Falle einer Therapieänderung sind diejenigen Leistungen, die innerhalb des laufenden Quartals vor dem Datum der Genehmigung der Therapieänderung erbracht wurden, auf den ursprünglichen Behandlungsplan hin abzurechnen. Auf den Therapieänderungsplan hin sind diejenigen Leistungen abzurechnen, die innerhalb des laufenden Quartals ab dem Datum der Genehmigung der Therapieänderung erbracht wurden. Leistungen nach den BEMA-Nrn. 119/120, die innerhalb des laufenden Quartals der Genehmigung der Therapieänderung erbracht wurden, können entweder auf den ursprünglichen Behandlungsplan oder den Therapieänderungsplan hin abgerechnet werden.
Erstellung und Übermittlung der Abrechnung: Nr. 4.3.5, Anlage 1, BMV-Z