02. FRS, Auswertung (Z)
Stand: 12.12.25
02. FRS und Auswertung bei regulärer KFO-Behandlung (Zusatzleistung)
Das dritte Fernröntgenbild (FRS) und die dazugehörige kephalometrische Auswertung werden als Zusatzleistung mit dem Formular Vordruck 4d vereinbart, wenn diese die in der Bema-Nr. Ä934a und Bema-Nr. 118 genannte maximale Anzahl überschreiten. Die Leistungen werden außerhalb der quantitativen Grenzen erbracht.
Siehe Kurzübersicht der Klassifizierung von vereinbarungsfähigen Mehr- oder Zusatzleistungen bei Bema-Nr. Ä934a,
siehe Kurzübersicht der Klassifizierung von vereinbarungsfähigen Mehr- oder Zusatzleistungen bei Bema-Nr. 118.
Privatzahnärztliche Leistungen nach GOZ/GOÄ, ggf. Erläuterungen |
Von der Krankenkasse zu tragender Kostenanteil nach BEMA |
Kostenanteil Versicherte/r |
| Art |
Nr. |
Leistung |
Faktor |
Anz. |
Betrag (€) |
Nr. |
Leistung |
Anz. |
Betrag (€) |
Betrag (€) |
| Z |
Ä5090 |
Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen |
1,8 |
1 |
41,97 |
|
|
|
|
41,97 |
| Z |
Ä5298 |
Zuschlag zu der Leistung nach Ä5090 bei Anwendung digitaler Radiographie |
|
1 |
5,83 |
|
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|
|
5,83 |
| Z |
6020 |
Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels |
3,5 |
1 |
70,87 |
|
|
|
|
70,87 |
| Zwischensumme |
118,67 |
|
|
118,67 |
Voraussichtlicher Kostenanteil der/des Versicherten für die obenstehenden privatzahnärztlichen Leistungen: 118,67 €
Voraussichtliche private Material- und Laborkosten: --
Von der/dem Versicherten voraussichtlich insgesamt zu zahlender Betrag: 118,67 €
Die Tabelle zeigt beispielhafte Werte zur Orientierung. Diese können je nach Anforderungen und aktuell geltendem Punktwert variieren.
Berechnung der Zusatzleistung Fernröntgenaufnahme (FRS)
Gemäß Bundeszahnärztekammer kann eine FRS nach Ziffer Ä5090 plus Zuschlag Ä5298 berechnet werden. Teilweise erfolgt auch die Abrechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ (z. B. Ä5004a).