164 0 Vestib. Kompositverbl.
Stand: 01.07.26
Leistungsinhalt: Vestibuläre Verblendung Komposit
L-Nr. 164 0
Kurztext laut Anlage 2
164 0 Vestibuläre Verblendung Komposit
Erläuterungen zum Leistungsinhalt
Vestibuläre Verblendung von gegossenen Metallflächen mit Komposit durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.
Die L-Nr. 164 0 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1-3 mit ein.
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 164 0 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 4 und L-Nr. 102 8, einem Brückenglied nach L-Nr. 110 0, einer teleskopierenden Krone nach L-Nr. 120 0 und L-Nr. 120 1 oder einer Rückenschutzplatte nach L-Nr. 208 1 abrechenbar.
Die L-Nr. 164 0 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.
Kommentar zur zahntechnischen Leistung
Als „dreifarbige Standardschichtung“ wird allgemein eine Schichtung in Zahnhals‑, Dentin‑ und Schneidebereich verstanden.
Die vestibuläre Verblendung aus Komposit an einer Rückenschutzplatte nach BEL‑Nr. 208 1 ist nach der BEL‑Nr. 164 0 abzurechnen, unabhängig vom Verblendbereich.
Bei Kompositverblendungen ist für die erforderliche Konditionierung der Metalloberfläche zur Aufnahme der Verblendung die BEL-Nr. 155 0 abrechenbar.