102 8 Krone vestib. Verbl. Impl.
Stand: 01.07.26
Leistungsinhalt: Krone für vestibuläre Verblendung bei Implantatversorgung
L-Nr. 102 8
Kurztext laut Anlage 2
102 8 Krone für vestib. Verbl. bei Implantatversorgung
Erläuterungen zum Leistungsinhalt
Gegossene, unter Verwendung eines Mittelwertartikulators gestaltete Krone aus Metall für vestibuläre Verblendung mit Kunststoff, Komposit oder Keramik.
Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes.
Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten.
ggf.
Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren, Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren.
Vorlötung, unterschiedliche Metalle.
Lötung, einfach.
Lötung, aufwändig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung.
Lötmodell.
Erläuterungen zur Abrechnung
Abrechenbar nur für eine Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke)
Für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 8 sind die L-Nrn. 160 0, 162 8 oder 164 0 abrechenbar.
Kommentar zur zahntechnischen Leistung
Die BEL-Leistung ist abrechenbar, wenn ein Ausnahmefall gemäß Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 vorliegt. Der Zahnarzt hat dem zahntechnischen Labor bei der Auftragserteilung das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls mitzuteilen.
Im Leistungsinhalt der BEL-Nummer wird für die Herstellung aus Metall die Gusstechnik als gängige Methode genannt. Wird anstelle der Gusstechnik das CAD/CAM-Verfahren angewandt, so geht dies über den Leistungsinhalt der BEL-Nummer hinaus. Das Werkstück wird nach privatem Leistungsverzeichnis berechnet.
In der BEL-Nr. 102 8 sind alle begleitenden Leistungen enthalten, die den oder die Stümpfe betreffen. Jeglicher Aufwand, der sich auf das Implantat bezieht, wie z. B. das Reponieren des Abdruckpfostens, das Einbringen des Modellanalogs oder des Individualisierens des Implantataufbaus sind in der BEL-Nr. 102 8 nicht enthalten und sind nach einem privaten Leistungsverzeichnis zu berechnen (§ 2 Abs. 2 BEL).