162 8 Vestib. Keramikverbl. Impl.
Stand: 01.07.26
Leistungsinhalt: Vestibuläre Verblendung Keramik bei Implantatversorgung
L-Nr. 162 8
Kurztext laut Anlage 2
162 8 Vestib. Verbl. Keramik bei Implantatv.
Erläuterungen zum Leistungsinhalt
Vestibuläre Verblendung einer implantatgetragenen Einzelkrone mit Keramik durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.
Die L-Nr. 162 8 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1-3 mit ein.
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 162 8 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 8 im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) abrechenbar.
Die L-Nr. 162 0 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.
Kommentar zur zahntechnischen Leistung
Die BEL-Leistung ist abrechenbar, wenn ein Ausnahmefall gemäß Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 vorliegt. Der Zahnarzt hat dem zahntechnischen Labor bei der Auftragserteilung das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls mitzuteilen.
Als „dreifarbige Standardschichtung“ wird allgemein eine Schichtung in Zahnhals‑, Dentin‑ und Schneidebereich verstanden.