Einschränkung der Verordnung
Stand: 01.01.23
Einschränkung der Verordnung
Seit dem Jahr 1989 gibt es umfangreiche Einschränkungen in der Arzneimittelversorgung:
Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 SGB V
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen.
Diese Regelung gilt nicht für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Absatz 1 Satz 6 SGB V
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
- Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
- Abführmittel,
- Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Näheres hierzu regelt § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 34 Absatz 1 Satz 6 SGB V bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Versorgung ausgeschlossen:
- Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen-, Ohrenbereich.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel: § 34 Absatz 1 Satz 6 SGB V
Arzneimittel-Richtlinie: § 13 Abs. 1 Nr. 2
Negativliste
Auf den Webseiten des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) finden Sie die Arzneimittelübersicht zur sogenannten Negativliste