Rechtsgrundlagen Verträge Bund (BMV-Z und sonstige Verträge) Einführung einer Zahnarztnummer Vereinbarung zur Vergabe der Zahnarztnummer Präambel Stand: 01.01.23
Präambel
Die Vertragspartner vereinbaren auf der Grundlage des § 293 Absatz 4 SGB V die Vergabe von Zahnarztnummern. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Zahnarztnummern personeneineindeutig sind und eine Identifikation der Zahnärzte für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung ermöglichen. Gestaltung und Aufbau der Nummern sollen den im vertragsärztlichen Bereich gemäß der dort zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) getroffenen Vereinbarung über eine zentrale Arztnummernvergabe (Vereinbarung ANRV) vergebenen Arztnummern entsprechen und Personeneineindeutigkeit der Zahnarztnummern auch im Verhältnis zu den Arztnummern sicherstellen.
Der GKV-Spitzenverband als Träger sowohl der Zahnarztnummernvergabe (ZANRV) als auch der ANRV gewährleistet die insoweit erforderliche Abstimmung zwischen dem zahnärztlichen und dem ärztlichen Sektor. Das gilt auch für Änderungen der ZANRV und der ANRV.
Vereinbarung zur Vergabe der Zahnarztnummer Stand: 01.01.23
Vereinbarung über eine Zahnarztnummernvergabe gemäß § 293 Absatz 4 SGB V (Vereinbarung ZANRV)
zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K.d.ö.R. , in Berlin
und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), K.d.ö.R. , in Köln
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2022
§ 1 Vertragsgegenstand Stand: 01.01.23
§ 1 Vertragsgegenstand
Dieser Vertrag regelt die technischen und prozessualen Grundlagen und Anforderungen für den Betrieb der Zahnarztnummernvergabe.
Darüber hinaus enthält der Vertrag Regelungen zur systematischen und einheitlichen Erfassung der Zahnärzte in den registerführenden Stellen sowie prozedurale Regelungen zur Weiterentwicklung dieser Vorgaben.
§ 2 Trägerschaft, Betrieb und Nutzung Stand: 01.01.23
§ 2 Trägerschaft, Betrieb und Nutzung
Träger der ZANRV sind der GKV-Spitzenverband und die KZBV. Änderungen an der in dieser Vereinbarung geregelten technischen, inhaltlichen und organisatorischen Struktur der Zahnarztnummernvergabe und ihrer Funktionen dürfen nur gemeinschaftlich vorgenommen werden. Hierfür bilden die Träger eine gemeinsame Steuerungsgruppe (Steuerungsgruppe Zahnarztnummernvergabe).
Der Betrieb der ZANRV erfolgt dezentral durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen). Der KZBV wird entsprechend der zwischen der KZBV, dem GKV-Spitzenverband, der KBV und der DKG getroffenen Vereinbarung über die Übertragung von Arztnummern für den zahnärztlichen Bereich ein Kontingent von 120.000 Nummern zur Verfügung gestellt. Dieses Kontingent wird unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl der jeweiligen KZV von der KZBV auf die KZVen aufgeteilt. Jede KZV erhält von der KZBV einen Pool von eineindeutigen Zahnarztnummern, der sowohl für die initiale Erstvergabe als auch für die spätere Vergabe von Zahnarztnummern bei neu in die Versorgung eintretenden Zahnärzte genutzt wird. Die Kostentragung für den Betrieb der ZANRV verantwortet die KZBV. Sollten für die Übertragung des Kontingents von 120.000 Nummern Kosten anfallen, tragen der GKV-Spitzenverband und die KZBV diese jeweils zur Hälfte.
Nutzer der ZANRV sind die KZBV in ihrer Eigenschaft als verzeichnisführende Stelle gem. § 293 Absatz 4 SGB V und die KZVen in ihrer Eigenschaft als vergebende Stellen und als registerführende Stellen gem. §§ 1 ff. Zahnärzte-ZV.
§ 3 Aufgaben und Grundsätze der Zahnarztnummernvergabe Stand: 01.01.23
§ 3 Aufgaben und Grundsätze der Zahnarztnummernvergabe
Die Zahnarztnummernvergabe dient der einheitlichen, überschneidungsfreien eineindeutigen Vergabe und Pflege von Zahnarztnummern. Die Träger stellen gemeinsam sicher, dass die Zahnarztnummernvergabe dieser Aufgabe für alle Zahnärzte nachkommen kann, bei denen die Vergabe einer Zahnarztnummer gesetzlich vorgegeben ist.
Die Vergabe der Nummern an die Zahnärzte erfolgt ausschließlich durch die KZVen.
Die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung vergibt eine Zahnarztnummer an Zahnärzte, die in das Zahnarztregister eingetragen sind, insbesondere an:
freiberuflich tätige Vertragszahnärzte,
ermächtigte Zahnärzte,
angestellte Zahnärzte, z. B.
bei Vertragszahnärzten,
in Medizinischen Versorgungszentren,
in Einrichtungen nach § 402 Abs. 2 SGB V ,
Zahnärzte, die am vertragszahnärztlichen Notdienst teilnehmen.
§ 4 Zahnarztnummer und deren Verwendung Stand: 01.01.23
§ 4 Zahnarztnummer und deren Verwendung
Die Zahnarztnummer identifiziert eineindeutig den einzelnen Zahnarzt und setzt sich aus insgesamt neun Ziffern zusammen:
einer sechsstelligen eineindeutigen Ziffernfolge (Ziffern 1 bis 6)
einer Prüfziffer (Ziffer 7)
einer zweistelligen Zahnarztkennung (Ziffern 8 und 9) Zahnarztnummer: n]n]n]n]n]n] n] n]n] ID Prüfziffer Zahnarztkennung Die ID und Prüfziffer (Ziffern 1 bis 7) bilden den sog. Identifier.
Die Prüfziffer wird mittels Modulo-10-Verfahren der Stellen 1 bis 6 der Zahnarztnummer ermittelt. Bei diesem Verfahren werden die Ziffern 1 bis 6 von links nach rechts abwechselnd mit 4 und 9 multipliziert. Die Summe dieser Produkte wird Modulo 10 berechnet. Die Prüfziffer ergibt sich aus der Differenz dieser Zahl zu 10 (ist die Differenz 10, so ist die Prüfziffer 0).
Die personeneineindeutige siebenstellige Ziffernfolge wird grundsätzlich um die zweistellige Zahnarztkennung „91“ bzw. "50" für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen ergänzt.
Zahnärzte, die sowohl in der vertragszahnärztlichen als auch in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sind, erhalten für die Tätigkeit im zahnärztlichen Bereich eine eigenständige Zahnarztnummer.
§ 5 Aufgaben der Träger Stand: 01.01.23
§ 5 Aufgaben der Träger
Die Träger stellen sicher, dass die Nutzer die Zahnarztnummern gemäß den Vorgaben dieser Vereinbarung vergeben bzw. verwenden und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 6 umsetzen.
§ 6 Prozesse der Pflege und Qualitätssicherung in der Zahnarztnummernvergabe Stand: 01.01.23
§ 6 Prozesse der Pflege und Qualitätssicherung in der Zahnarztnummernvergabe
Die Personeneineindeutigkeit der Zahnarztnummernvergabe ist durch die Verwendung der Mitgliederverwaltungssoftware in den KZVen sichergestellt. Erforderliche Abstimmungen zur Zahnarztnummernvergabe erfolgen zwischen KZBV und KZV.
Die KZBV erhält monatlich von allen KZVen die entsprechenden Angaben aus den Zahnarztregistern sowie weiteren Speichermedien für Zahnarztnummern und fasst diese im Bundeszahnarztregister zusammen. Die KZBV prüft die von den KZVen übermittelten Zahnarztnummern mit Hilfe weiterer Angaben aus dem Bundeszahnarztregister auf Plausibilität. Bei Implausibilitäten erfolgt eine Korrektur der Zahnarztnummer im Bundeszahnarztregister durch die KZBV und nachfolgend in dem jeweiligen Speichermedium der KZV. Dabei stellt die KZBV sicher, dass bei Personenidentität ausschließlich eine eineindeutige Zahnarztnummer zur bundesweiten Anwendung gelangt. Aus dem korrigierten Bundeszahnarztregister erstellt die KZBV monatlich das Verzeichnis gem. § 293 Abs. 4 SGB V .
Die Zahnarztnummern derjenigen Zahnärzte, für die im Zuge der monatlichen Qualitätssicherung fünf Jahre in Folge keine Daten übermittelt wurden, werden gesperrt.
Wenn der Vorrat nicht vergebener Nummern bei einer KZV den fünffachen Wert der jahresdurchschnittlichen Vergaben unterschreitet, werden durch die KZBV die am längsten für eine Neuvergabe gesperrten Nummern für die Wiedervergabe an einen neuen Zahnarzt freigegeben.
§ 7 Laufzeit, Kündigung und Beendigung des Vertrages Stand: 01.01.23
§ 7 Laufzeit, Kündigung und Beendigung des Vertrages
Dieser Vertrag tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Für die Übertragung des Kontingents von 120.000 Nummern aus dem ärztlichen Bereich gemäß § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 werden 3 Monate und für die technische und organisatorische Umsetzung in den KZVen und bei den Krankenkassen 9 Monate ab Inkrafttreten veranschlagt. Die Zahnarztnummern sind bundesweit ab dem 01.01.2023 verbindlich zu verwenden.
Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 5 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Vertrages. Die Erklärung einer Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 36 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
§ 8 Salvatorische Klausel Stand: 01.01.23
§ 8 Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragspartner mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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