Präambel
Stand: 01.01.23
Präambel
Die Vergabe von Zahnarztnummern nach § 293 Abs. 4 SGBV erfolgt in Anlehnung an die Vergabe der Arztnummern nach § 293 Abs. 4 und 7 SGB V (ANRV). Um eine überschneidungsfreie und eineindeutige Vergabe von Arzt- und Zahnarztnummern sicherzustellen, regeln die Träger von ANRV und Zahnarztnummernvergabe in dieser Vereinbarung die technischen und prozessualen Abhängigkeiten der beiden Systeme. Die Träger der ANRV sind der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Träger der Zahnarztnummernvergabe sind der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.
§ 1 Übertragung von Arztnummern
Stand: 01.01.23
§ 1 Übertragung von Arztnummern
Die Träger der ANRV stimmen einer einmaligen Ziehung von 120.000 noch nicht vergebenen Nummern aus dem Nummernbereich von einer Million Nummern der ANRV zu. Die Nummern werden in der ANRV für die Vergabe gesperrt und als Zahnarztnummern gekennzeichnet. Die Nummern werden der KZBV zur Sicherstellung der sektorenübergreifend überschneidungsfreien Vergabe von Zahnarztnummern bereitgestellt. Nutzer der Arzt- bzw. der Zahnarztnummernvergabe sind das Verzeichnis nach § 293 Abs. 4 SGB V, die Arzt- und Zahnarztregister nach § 1 Ärzte-ZV bzw. Zahnärzte-ZV und die verzeichnisführende Stelle nach § 293 Abs. 7 SGB V.
Übertragung von Arztnummern
Stand: 01.01.23
Vereinbarung über die Übertragung von Arztnummern
zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K.d.ö.R., in Berlin
und der Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin
und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., in Berlin
sowie Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), K.d.ö.R., in Köln
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2022
§ 2 Zahnarztkennung
Stand: 01.01.23
§ 2 Zahnarztkennung
Analog zu der im ärztlichen Bereich verwendeten zweistelligen Fachgruppenkennung (Fachgruppencode in den Stellen 8 und 9 der 9-stelligen Arztnummer) wird der Zahnarztnummer als besondere Zahnarztkennung die "91" zugewiesen. Für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen wird die Kennung "50" aus dem ärztlichen Bereich übernommen.
§ 3 Einvernehmen bei Änderungen
Stand: 01.01.23
§ 3 Einvernehmen bei Änderungen
Die Träger der ANRV und der Zahnarztnummernvergabe verpflichten sich, Änderungen an der ANRV oder der Zahnarztnummernvergabe, welche den Betrieb der jeweils anderen Nummernvergabe oder die Einheitlichkeit und Eineindeutigkeit der Arzt- und Zahnarztnummern beeinflussen können, nur im Einvernehmen mit den Trägern der jeweils anderen Nummernvergabe vorzunehmen. Hierfür bilden die Vereinbarungspartner bei Bedarf eine gemeinsame Steuerungsgruppe.