9130 (Knochensplittung/-spreizung, auch vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes) Stand: 10.11.24
9130
Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Abrechnungsbestimmung: Neben der Leistung nach der Nummer 9130 ist die Leistung nach der Nummer 9100 nicht berechnungsfähig.
Punktzahl 1540 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 86,61 € 199,21 € 303,14 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Diese Nummer umfasst die Profilverbesserung, die Erhöhung oder Verbreiterung des Alveolarfortsatzes im Sinne eines Bone Splittings oder einer vertikalen Distraktion zur Profilverbesserung. Eingeschlossen ist sowohl die osteotomische Spaltung des Knochens als auch die Spreizung des Knochensegmentes. Das Auffüllen der Spalträume mit Knochen oder Knochenersatzmaterial, zusätzliche Maßnahmen zur Osteosynthese und/oder das Einbringen resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierungsmaßnahmen sind mit dieser Nummer abgegolten. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Die Anwendung von wiederverwendbaren Spreiz- und/oder Distraktionsvorrichtungen ist nicht gesondert berechnungsfähig. Die Nummer ist nicht neben der Nummer 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes) in derselben Kieferhälfte berechnungsfähig. Die Entfernung des Barriere- /Osteosynthesematerials kann gesondert berechnet werden.
Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen kann gesondert berechnet werden. Plastische Maßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen.
Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand
Problematische Kreislaufverhältnisse
Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
Zusätzliches Auffüllen der Spalträume mit Knochen oder Knochenersatzmaterial
Zusätzliche Osteosynthesemaßnahmen
Zusätzliche Einbringung von Barrieren
Operationsfeld in Gefäßnähe
Extrem harter und kompakter Knochen
Extrem weicher und duktiler Knochen
Splitstelle im posterioren Bereich
Ungünstige Schleimhautverhältnisse zum primären Wundverschluss
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
Implantologische Leistungen GOZ 9000 ff.
Implantation von Knochen zur Weichteilunterfütterung GOZ 9090
Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
Intraorale Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebiets GOZ 9140
u. v. m.