9060 (Auswechseln Aufbauelement (Sekundärteil) im Reparaturfall) Stand: 10.11.24
9060
Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall
Abrechnungsbestimmung: Die Leistung nach der Nummer 9060 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.
Punktzahl 313 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 17,60 € 40,49 € 61,61 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Aufbauelemente bzw. Sekundärteile auf Implantaten unterliegen Verschleißbelastungen, sodass ihr Austausch gegen neue Teile erforderlich werden kann. Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. Das gilt sowohl für Abutmentverschraubungen als auch Koronalverschraubungen, sofern diese ausgetauscht werden. Dieser Wechselvorgang erfolgt unabhängig von der ursprünglichen prothetischen Implantatversorgung und dient im weitesten Sinne der Wiederherstellung der Funktion.
Die Gebührennummer kann je Implantat berechnet werden.
Diese Position bildet nicht das Entfernen eines intraimplantär frakturierten Aufbauelements ab. Bei dem extrem zeit- und materialaufwändigen Entfernen eines frakturierten Aufbauteilfragmentes aus dem Implantatinneren erfolgt die Berechnung zusätzlich nach § 6 Abs. 1 GOZ .
Die Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand
Erschwerter klinischer Zugang
Besonders schwierige Entfernung
Zusätzliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Entfernung einer Krone o. Ä. GOZ 2290
Belagentfernung GOZ 4050 ff.
Wiedereingliederung einer Krone o. Ä. GOZ 2310
Wiederherstellung einer Krone o. Ä. GOZ 2320
Exzision von Schleimhaut GOZ 3070
Wiedereingliederung einer Brücke o. Ä. GOZ 5110
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
Instrumentelle Entfernung eines intraimplantär frakturierten Aufbauelementes nach § 6 Abs. 1 GOZ
u. v. m.