Leistungskataloge Einheitlicher Bewertungsmaßstab (Bema) Praxismaterialien Berechnung und Kalkulation Stand: 01.01.23
Berechnung von Praxismaterialkosten
Es können laut Nummer 5 der allgemeinen Bestimmungen zum Bema die tatsächlich entstandenen patientenbezogenen Praxismaterialkosten berechnet werden, wenn diese für den Patienten mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, nicht mit den Bema-Gebühren abgegolten sind und keine abweichenden Regelungen bestehen. Die allgemeinen Praxiskosten, auch die durch die Anwendung von zahnärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten, sind in den abrechnungsfähigen Leistungsansätzen enthalten.
Kalkulation der berechenbaren Praxismaterialkosten
Für die Kalkulation der tatsächlichen Praxismaterialkosten empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Bruttopreis Material = Preis der Packung + gesetzliche Mehrwertsteuer
Einzelpreis (je Stück/je Gramm) = Bruttopreis Material / Inhalt
Tatsächliche Kosten = Einzelpreis (je Stück/je Gramm) × verbrauchte Menge
Lagerhaltungskosten, Abschreibung und Abnutzung von Geräten und dergleichen können bei dieser Kalkulation keine Berücksichtigung finden. Diese Kostenfaktoren sind den allgemeinen Praxiskosten zuzuordnen. Rabatte sowie sonstige geldwerte Vorteile und Nachlässe aus den berechenbaren Praxismaterialkosten sind an die Kostenträger bzw. Patienten weiterzugeben. Jedoch müssen die beim Warenbezug gewährten üblichen Zahlungsrabatte (Skonti bis zu 3%) nicht an den Patienten bzw. Kostenträger weitergeleitet werden. Diese kann der Zahnarzt/die Zahnärztin für sich verbuchen.
Bema-Teil 1 (KCH) Stand: 06.11.23
Bema-Teil 1 (KCH)
Berechnungsfähige Praxismaterialkosten
Laut Anlage 1 zum BMV-Z (Nummer 2.4.7 ) können die Geldbeträge für abrechnungsfähige Auslagen bei der Verwendung von Stiften nach der Ordnungsnummer 601 gesondert berechnet werden.
Neben den Bema-Nrn. 13a/b ist die Bema-Nr. 16 (St) nicht abrechenbar. Werden parapulpäre Stifte zu den Bema-Nrn. 13a/b benötigt, dann sind diese als Materialkosten unter der Ordnungsnummer 601 (vgl. Anlage 1, Nummer 2.4.7 , BMV-Z) berechenbar.
Nicht berechnungsfähige Praxismaterialkosten
Zu Bema-Nr. 05 sind die Materialkosten für den Bürstenabstrich mit der Gebühr abgegolten.
Zu Bema-Nr. 13 ist die Verwendung jedes erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterials einschließlich der Anwendung der Ätztechnik und der Lichtaushärtung abgegolten.
Zu Bema-Nr. 14 sind die Materialkosten für die konfektionierte Kinderkrone mit der Gebühr abgegolten.
Zu Bema-Nr. 32 sind die verwendeten Einmalfeilen mit der Gebühr abgegolten.
Gemäß Nr. 5 der allgemeinen Bestimmungen zum Bema sind die Kosten der Röntgendiagnostik in den Leistungsansätzen enthalten.
Bema-Teil 2 (KB) Stand: 03.05.24
Bema-Teil 2 (KB)
Pauschalbeträge für Abformmaterial
Laut Anlage 1 zum BMV-Z (Nummer 3.2.2 ) kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 3,00 Euro pro Abformung berechnet werden. Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Für die Abrechnung von Pauschalbeträgen für Abformmaterialien ist die Ordnungsnummer 605 anzugeben (vgl. Anlage 1, Nummer 3.3.3 , BMV-Z).
Die vereinbarten Pauschalen gelten nicht für die Behandlung von obstruktiver Schlafapnoe (UKPS). Es sind die Kosten für Abformmaterialien in der tatsächlich entstandenen Höhe abrechenbar.
Kategorienummern für Praxismaterialien
Für die Abrechnung der tatsächlich berechnungsfähigen Praxismaterialkosten im Zusammenhang mit dem Bema-Teil 2 (KB) wurden zur Vereinfachung folgende Kategorienummern definiert, welche bei der Übermittlung der Daten an die KZVB zu verwenden sind.
Kunststoff und Material zur Fixierung
Bema-Teil 3 (KFO) Stand: 11.01.23
Bema-Teil 3 (KFO)
Pauschalbeträge für Abformmaterial
Laut Anlage 1 zum BMV-Z (Nummer 4.3.2 ) kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 Euro je Abformung berechnet werden. Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig.
Kategorienummern für Praxismaterialien
Für die Abrechnung der tatsächlich berechnungsfähigen Praxismaterialkosten im Zusammenhang mit dem Bema-Teil 3 (KFO) wurden zur Vereinfachung folgende Kategorienummern definiert, welche bei der Übermittlung der Daten an die KZVB zu verwenden sind.
Kopfteil und Nackenband für Kopf-Kinn-Kappe
Sonstige Materialien (als Text aufführen)
Die Kosten für Röntgenaufnahmen und Fotografien sind in den Leistungsansätzen enthalten (Vgl. Anlage 1, Nummer 4.3.2 , BMV-Z.)
Praxismaterialien Stand: 01.01.23
Bema-Teil 5 (ZE) Stand: 01.01.23
Bema-Teil 5 (ZE)
Laut Anlage 1 zum BMV-Z (Nummer 6.2.3 ) können die Praxismaterialkosten gesondert berechnet werden.
Kategorienummern für Praxismaterialien
Für die Abrechnung der tatsächlich berechnungsfähigen Praxismaterialkosten im Zusammenhang mit dem Bema-Teil 5 (ZE) wurden zur Vereinfachung folgende Kategorienummern definiert, welche bei der Übermittlung der Daten an die KZVB zu verwenden sind.
Kunststoff für direkte Unterfütterung
Kunststoff f. prov. Krone/Brückenglied
Für folgende ebenfalls berechnungsfähige Praxismaterialien wurden keine Kategorienummern vereinbart:
Bei der Übermittlung der Daten an die KZVB ist hierfür die genaue Bezeichnung anzugeben.
Beachte: Werden parapulpäre Stifte für ein- oder zweiflächige Füllungen nach den Bema-Nrn. 13a/13b benötigt, dann sind diese als Materialkosten über den Bema-Teil 1 (KCH) unter der Ordnungsnummer 601 abrechenbar.
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