|
Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal,
|
|
|
durch einen konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbau, einzeitig
|
|
|
durch einen gegossenen Stiftaufbau, zweizeitig
|
|
|
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied
|
|
|
Versorgung eines Einzelzahnes durch
|
|
|
eine metallische Vollkrone
|
|
|
eine vestibulär verblendete Verblendkrone
|
|
|
eine metallische Teilkrone
|
|
|
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung
|
|
|
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 18 und 20
|
|
|
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen
|
|
|
Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen
|
|
|
Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen
|
|
|
Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 19 oder 21
|
|
|
Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken
|
|
|
Versorgung eines Zahnes durch eine Wurzelstiftkappe mit Verankerung im Wurzelkanal mit Kugelknopfanker
|
|
|
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn
|
|
|
|
|
|
Vestibulär verblendete Verblendkrone
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verwendung eines Geschiebes bei geteilten Brücken mit disparallelen Pfeilern zusätzlich zu den Nrn. 91 a bis c
|
|
|
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, je Spanne
|
|
|
Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel einschließlich der Präparation von Retentionen an dem Pfeilerzahn, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation
|
|
|
Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit zwei Flügeln einschließlich der Präparation von Retentionen an den Pfeilerzähnen, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation
|
|
|
Teilleistungen nach den Nrn. 90 bis 92 bei nicht vollendeten Leistungen
|
|
|
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 93a und 93b
|
|
|
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken
|
|
|
Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern
|
|
|
Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern
|
|
|
Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen
|
|
|
Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke
|
|
|
Wiedereingliederung einer einflügeligen Adhäsivbrücke
|
|
|
Wiedereingliederung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke
|
|
|
Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen
|
|
|
zum Ersatz von 1 bis 4 fehlenden Zähnen
|
|
|
zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen
|
|
|
zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen
|
|
|
Totale Prothese/Cover-Denture-Prothese im Oberkiefer
|
|
|
Totale Prothese/Cover-Denture-Prothese im Unterkiefer
|
|
|
Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel, je Kiefer
|
|
|
Funktionsabformung mit individuellem Löffel, Oberkiefer
|
|
|
Funktionsabformung mit individuellem Löffel, Unterkiefer
|
|
|
Intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage
|
|
|
Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen, zu den Bewertungszahlen nach den Nrn. 97 a oder b zusätzlich
|
|
|
Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96, zusätzlich je Prothese, nur abrechnungsfähig bei Interimsversorgung
|
|
|
Verwendung einer Metallbasis in Verbindung mit Halte- und Stützvorrichtungen - nicht bei Interimsprothesen -
|
|
|
Verwendung von gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96 oder Nr. 98 g zusätzlich - nicht bei Interimsprothesen -
|
|
|
bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtung
|
|
|
bei Verwendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungen
|
|
|
Teilleistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen:
|
|
|
Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers
|
|
|
Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der Bissverhältnisse
|
|
|
|
|
|
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
|
|
|
kleinen Umfanges (ohne Abformung)
|
|
|
größeren Umfanges (mit Abformung)
|
|
|
Teilunterfütterung einer Prothese
|
|
|
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren
|
|
|
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer
|
|
|
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer
|
|