96a - c (Teilprothese)
Stand: 14.11.25
96
Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen
a) zum Ersatz von 1 bis 4 fehlenden Zähnen
b) zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen
c) zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen
Mit einer Leistung nach Nr. 96 sind folgende Leistungen abgegolten:
Anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers), Bissnahme, Farbbestimmung, Einprobe, Eingliedern, Nachbehandlung.
- Ein fehlender Weisheitszahn ist als zu ersetzender, fehlender Zahn nur dann mitzuzählen, wenn sein Gebiet in die prothetische Versorgung einbezogen wird. Ist der Zahn 7 vorhanden, dann ist der Weisheitszahn nicht mitzuzählen.
- Die definitive Versorgung mit einer rein schleimhautgetragenen Prothese bedarf einer besonderen Begründung.
Zu Bema-Nrn. 96 - 100: Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.
KZVB-Hinweise:
- Für die Antragstellung ist eine Sprachregelung für die Interims- und Immediatversorgung erforderlich. Für die Abrechnung ist hier nicht die Tatsache des Eingliederungszeitpunktes, sondern der beabsichtigte Zweck der prothetischen Versorgung und die zu erwartenden Folgeleistungen (Neuanfertigung bzw. Unterfütterung) maßgebend.
Die Interimsversorgung ist immer eine provisorische Zwischenlösung, die später durch eine definitive Versorgung ersetzt wird.
Die Immediatversorgung ist die unmittelbar nach der Extraktion von Zähnen eingegliederte Sofort-Prothese, die später durch eine Unterfütterung/funktionelle Ausformung zur endgültigen Prothese wird.
Das zutreffende Kästchen auf dem Heil- und Kostenplan ist anzukreuzen und an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns zu übermitteln.
- Interimsprothesen aus thermoplastischem Kunststoff stellen eine gleichartige Versorgung dar.