05. Rückenschutzplatte verblenden mittels Konfektionszahn
Stand: 09.09.24
05. Erneuerung der Verblendung an einer Rückenschutzplatte mittels Konfektionszahn (mit Abformung)
Zuordnung der Versorgungsform: Gleichartige Versorgung
Festzuschuss nach Befund-Nr.
6.3 im Metallbereich
Honorar nach Bema
100b Wiederherstellung mit Abformung
Zahntechnische Leistungen nach BEL II
001 0 Modell
Zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ
Die über die Regelversorgung hinausgehenden zahntechnischen Leistungen werden nach § 9 GOZ berechnet und sind hier nicht gelistet. Die Berechnung erfolgt zum Beispiel nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (beb 97 oder BEB Zahntechnik®) oder anderen Verzeichnissen.
Praxismaterialkosten
Für die Abrechnung der tatsächlich entstandenen Praxismaterialkosten sind die vereinbarten Kategorienummern zu verwenden.
Erläuterung zu diesem Beispiel
In diesem Beispiel sind zwei Dinge zu beachten:
- Eine Verblendung einer Rückenschutzplatte mittels Konfektionszahn ist als Regelversorgung nicht abgebildet, daher handelt es sich um eine gleichartige Wiederherstellung.
- In diesem Fall ist bereits bei Erstellung des Heil- und Kostenplans von der Praxis die Gleichartigkeit anzugeben. Der Zahnarzt bestimmt die Verwendung eines Konfektionszahnes als Verblendung der Rückenschutzplatte. Das zahntechnische Labor ist an den Auftrag gebunden.
Die aufgeführten Leistungen (Bema, GOZ oder BEL) sind beispielhaft und nicht abschließend.