Befund-Nr. 7.4
Stand: 09.09.24
Befund-Nr. 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker
Zugeordnete Regelversorgung
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Zugeordnete Regelversorgung
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Zahnärztliche Leistungen (Bema)
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Zahntechnische Leistungen (BEL II)
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24a Wiedereinsetzen einer Krone, eines Brückenankers 95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern 95b Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern 19 Provisorische Krone
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001 0 Modell 002 2 Platzhalter einfügen 005 1 Sägemodell 005 2 Einzelstumpfmodell 005 3 Modell nach Überabdruck 012 0 Mittelwertartikulator 150 0 Metallverbindung nach Brand 807 0 Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung 820 0 Instandsetzung Krone/Flügel/Brückenglied 933 0 Versandkosten Material: Lotmaterial
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Erläuterung der KZVB
Suprakonstruktionen gehören lt. Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:
- a. bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie
- b. bei atrophiertem zahnlosen Kiefer
Nur für diese Ausnahmefälle bildet der Bema und die BEL II die Abrechnungsgrundlage. Jedoch wurde vom G-BA für die Ermittlung der Festzuschuss-Beträge diese Ausnahmeregelung nicht berücksichtigt.