03. Wiederbefestigen Sekundärteil im Metallbereich
Stand: 09.09.24
03. Wiederbefestigung des Sekundärteils eines Verbindungselementes im Metallbereich
Zuordnung der Versorgungsform: Gleichartige Versorgung
Festzuschuss nach Befund-Nr.
6.3 Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente, im Metallbereich
Honorar nach GOZ
5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements
Zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ
Die über die Regelversorgung hinausgehenden zahntechnischen Leistungen werden nach § 9 GOZ berechnet und sind hier nicht gelistet. Die Berechnung erfolgt zum Beispiel nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (beb 97 oder BEB Zahntechnik®) oder anderen Verzeichnissen.
Praxismaterialkosten
Für die Abrechnung der tatsächlich entstandenen Praxismaterialkosten sind die vereinbarten Kategorienummern zu verwenden.
Erläuterung zu diesem Beispiel
Die Befund-Nr. 6.3 ist jeweils nur einmal je Prothese, die Ziffer 5090 GOZ ist einmal je Geschiebe abrechenbar.
Die Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes nach Ziffer 5080 GOZ durch Neujustieren, Aktivieren oder Auswechseln wird nach Ziffer 5090 GOZ berechnet.
Für die Erneuerung des Sekundärteils eines konfektionierten Verankerungssystems ist die Ziffer 5080 GOZ berechenbar. (Das nicht mehr reparierbare Sekundärteil muss aus dem Zahnersatz herausgelöst und ein neues, präzise angepasstes Sekundärteil in die Basis der Prothese eingearbeitet werden.)
Die Ziffer 5250 GOZ bzw. Ziffer 5260 GOZ ist zusätzlich berechenbar, wenn die Wiederherstellung des Verbindungselementes weitere Maßnahmen an der Prothese erfordert (z. B. das Adaptieren der Prothese, Prothesenspieltechniken mit dem Patienten durchführen und Druckstellen vorbeugen). Gleiches gilt, wenn ein Verbindungselement erneuert wird.
Die aufgeführten Leistungen (Bema, GOZ oder BEL) sind beispielhaft und nicht abschließend.