Leistungskataloge Bema-Teil 1 (KCH) Besuche, Zuschläge (151 - 173) Übersicht Besuchsleistungen und Zuschläge Ohne Kooperationsvertrag Häusliche Einrichtung oder stationärer Einrichtung Stand: 09.03.26
Übersicht möglicher Leistungen bei Besuch eines Versicherten in einer häuslichen Einrichtung oder in einer stationären Einrichtung - ohne Kooperationsvertrag
151 Besuch eines Versicherten in häuslicher Gemeinschaft oder in stationärer Einrichtung
171a Zuschlag für Versicherte mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe
161a-f Zuschlag für dringend angeforderte/unverzüglich durchgeführte Besuche nach 151
165 Zuschlag bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr
152a Besuch jedes weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach 151
171b Zuschlag für Versicherte mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe im zeitlichen Zusammenhang mit 171a
162a-f Zuschlag für dringend angeforderte/unverzüglich durchgeführte Besuche nach 152a/b
165 Zuschlag bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr
152b Besuch jedes weiteren Versicherten in derselben stationären Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach 151
171b Zuschlag für Versicherte mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe im zeitlichen Zusammenhang mit 171a
162a-f Zuschlag für dringend angeforderte/unverzüglich durchgeführte Besuche nach 152a/b
165 Zuschlag bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr
Wegegeld und Reiseentschädigung
Besuch mehrerer Versicherter: Werden mehrere Versicherte in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einer Einrichtung besucht, darf das Wegegeld - unabhängig von der Anzahl der Versicherten - insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnet werden. In der Abrechnung ist in diesen Fällen die Anzahl der besuchten Patienten als Divisor anzugeben.
Berechnungsgrundlage: Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, tritt für die Radiusberechnung die Wohnung an die Stelle der Praxisstelle.
Reiseentschädigung: Bei Entfernungen über 25 km tritt anstelle des Wegegeldes die Reiseentschädigung in Kraft: 42 Cent je Kilometer sowie zusätzlich ein Betrag von 56,00 EUR bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden und bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 112,50 EUR je Tag.
Ohne Kooperationsvertrag Stand: 09.03.26
Mit Kooperationsvertrag Stand: 09.03.26
Übersicht möglicher Besuchsleistungen - mit Kooperationsvertrag
154 Besuch eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung mit Kooperationsvertrag
172a Zuschlag für Pflegebedürftige
161a-f Zuschlag für dringend angeforderte/unverzüglich durchgeführte Besuche nach 154
165 Zuschlag bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr
155 Besuch jedes weiteren pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung mit Kooperationsvertrag nach 154
172b Zuschlag für Pflegebedürftige im zeitlichen Zusammenhang mit 172a
162a-f Zuschlag für dringend angeforderte/unverzüglich durchgeführte Besuche nach 155
165 Zuschlag bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr
Wegegeld und Reiseentschädigung
Besuch mehrerer Versicherter: Werden mehrere Versicherte in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einer Einrichtung besucht, darf das Wegegeld - unabhängig von der Anzahl der Versicherten - insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnet werden. In der Abrechnung ist in diesen Fällen die Anzahl der besuchten Patienten als Divisor anzugeben.
Berechnungsgrundlage: Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, tritt für die Radiusberechnung die Wohnung an die Stelle der Praxisstelle.
Reiseentschädigung: Bei Entfernungen über 25 km tritt anstelle des Wegegeldes die Reiseentschädigung in Kraft: 42 Cent je Kilometer sowie zusätzlich ein Betrag von 56,00 EUR bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden und bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 112,50 EUR je Tag.
In stationärer Einrichtung bei regelmäßiger Tätigkeit Stand: 09.03.26
Übersicht möglicher Leistungen bei Besuch eines Versicherten in stationärer Einrichtung bei regelmäßiger Tätigkeit - ohne Kooperationsvertrag
153a Besuch eines Versicherten in einer stationären Einrichtung zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit
173a Zuschlag für Versicherte mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe
165 Zuschlag bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr
153b Besuch jedes weiteren Versicherten in einer stationären Einrichtung zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit nach 153a
173b Zuschlag für Versicherte mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe im zeitlichen Zusammenhang mit 173a
165 Zuschlag bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr
Wegegeld und Reiseentschädigung
Besuch mehrerer Versicherter: Werden mehrere Versicherte in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einer Einrichtung besucht, darf das Wegegeld - unabhängig von der Anzahl der Versicherten - insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnet werden. In der Abrechnung ist in diesen Fällen die Anzahl der besuchten Patienten als Divisor anzugeben.
Berechnungsgrundlage: Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, tritt für die Radiusberechnung die Wohnung an die Stelle der Praxisstelle.
Reiseentschädigung: Bei Entfernungen über 25 km tritt anstelle des Wegegeldes die Reiseentschädigung in Kraft: 42 Cent je Kilometer sowie zusätzlich ein Betrag von 56,00 EUR bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden und bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 112,50 EUR je Tag.
Übersicht Besuchsleistungen und Zuschläge Stand: 01.01.23
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