Mit Kooperationsvertrag
Stand: 09.03.26
Übersicht möglicher Besuchsleistungen - mit Kooperationsvertrag
154 Besuch eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung mit Kooperationsvertrag
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172a Zuschlag für Pflegebedürftige
161a-f Zuschlag für dringend angeforderte/unverzüglich durchgeführte Besuche nach 154
165 Zuschlag bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr
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155 Besuch jedes weiteren pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung mit Kooperationsvertrag nach 154
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172b Zuschlag für Pflegebedürftige im zeitlichen Zusammenhang mit 172a
162a-f Zuschlag für dringend angeforderte/unverzüglich durchgeführte Besuche nach 155
165 Zuschlag bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr
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Wegegeld und Reiseentschädigung
Besuch mehrerer Versicherter: Werden mehrere Versicherte in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einer Einrichtung besucht, darf das Wegegeld - unabhängig von der Anzahl der Versicherten - insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnet werden. In der Abrechnung ist in diesen Fällen die Anzahl der besuchten Patienten als Divisor anzugeben.
Berechnungsgrundlage: Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, tritt für die Radiusberechnung die Wohnung an die Stelle der Praxisstelle.
Reiseentschädigung: Bei Entfernungen über 25 km tritt anstelle des Wegegeldes die Reiseentschädigung in Kraft: 42 Cent je Kilometer sowie zusätzlich ein Betrag von 56,00 EUR bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden und bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 112,50 EUR je Tag.