Beispiel zu GNE
Stand: 12.12.25
01. Gegossene GNE plus gegossene Bänder (Zusatzleistung, andere Leistung)
Die Eingliederung einer gegossenen GNE und die notwendigen gegossenen Bänder werden als Zusatzleistung mit dem Formular Vordruck 4d vereinbart.
Die optisch-elektronische Abformung für die Herstellung wird als andere Leistung vereinbart.
Siehe Kurzübersicht der Klassifizierung von vereinbarungsfähigen Mehr- und Zusatzleistungen bei Bema-Nr. 131a.
Privatzahnärztliche Leistungen nach GOZ/GOÄ, ggf. Erläuterungen |
Von der Krankenkasse zu tragender Kostenanteil nach BEMA |
Kostenanteil Versicherte/r |
| Art |
Nr. |
Leistung |
Faktor |
Anz. |
Betrag (€) |
Nr. |
Leistung |
Anz. |
Betrag (€) |
Betrag (€) |
| Z |
6120 |
Eingliedern eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel |
4,5 |
4 |
232,84 |
|
|
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| A |
0065 |
Optisch-elektronische Abformung |
3,5 |
4 |
63,00 |
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|
|
| Z |
6160 |
Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung |
3,5 |
1 |
72,83 |
|
|
|
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| Zwischensumme |
368,67 |
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368,67 |
Voraussichtlicher Kostenanteil der/des Versicherten für die obenstehenden privatzahnärztlichen Leistungen: 368,67 €
Voraussichtliche private Material- und Laborkosten: xx,xx €
Von der/dem Versicherten voraussichtlich insgesamt zu zahlender Betrag: xx,xx €
Die Tabelle zeigt beispielhafte Werte zur Orientierung. Diese können je nach Anforderungen und aktuell geltendem Punktwert variieren.
Abweichende Gebührenhöhe
Bei Überschreiten des Faktors 3,5 ist zusätzlich eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ erforderlich.
Musterformular: Vereinbarung einer von der GOZ abweichenden Gebührenhöhe gemäß § 2 Abs. 1 GOZ
Zahntechnische Auslagen
Die entstandenen zahntechnischen Auslagen sind nach § 9 GOZ gesondert berechnungsfähig.
Praxisauslagen nach §§ 3 und 4 GOZ
Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170 sind gesondert berechnungsfähig.
GOZ: Abrechnungsbestimmung zu 6160