7a (3D-Planungsmodelle)
Stand: 12.12.25
Maßnahmen nach Bema-Nr. 7a (3D-Planungsmodelle)
Die vorbereitenden Maßnahmen nach Nr. 7a sind nur im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abrechenbar. Sie sind bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal abrechenbar. Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
Bema. Teil 3: Bestimmung Nr. 2 zu 7a
Konventionelle Abformungen und Bissnahmen
Bema-Nr. 7a gilt ausschließlich für konventionelle Abformungen und Bissnahmen. Die besonderen Kosten für Abformmaterial können mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung abgerechnet werden. Hierfür ist die Kategorie-Nr. 5000 anzusetzen.
Mehrleistung
Die vorbereitenden Maßnahmen gemäß BEMA-Nr. 7a umfassen konventionelle Abformungen und Bissnahmen. Sofern diese Maßnahmen digital erfolgen, können diese im Rahmen der durch die Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 zu BEMA-Nr. 7 gesetzten quantitativen Grenzen gegenüber dem Versicherten als Mehrleistung abgerechnet werden.
Daraus folgt, dass digital erbrachte vorbereitende Maßnahmen
- im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung bis zu dreimal,
- bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal
als Mehrleistung abrechenbar sind.
Bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen gelten diese quantitativen Grenzen nicht, so dass alle digital erbrachten vorbereitenden Maßnahmen innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung als Mehrleistung abrechenbar sind.
Beschluss des Bewertungsausschusses vom 24.04.23: Gründe
Für die Abrechnung der Sachleistung gilt zu beachten:
- Es sind gegenüber der KZVB keine Material- und Laborkosten sowie Abformpauschalen abrechenbar, wenn die Maßnahmen im digitalen Verfahren erbracht werden.
- Bei einer digitalen Abformung nach GOZ-Ziffer 0065 ist die Bema-Nr. 7a mit dem Zusatz "D" zu versehen und als 7aD anzugeben und abzurechnen (4.3.4, Anlage 1, BMV-Z)
Zusatzleistung
Als Zusatzleistung sind vorbereitende Maßnahmen im Sinne von BEMA-Nr. 7a anzusehen, die über die in Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 gesetzten quantitativen Grenzen sowie über die Mehrleistung hinausgehen.
Beschluss des Bewertungsausschusses vom 24.04.23: Gründe
Gutachterverfahren
Physische Modelle können auf Anfragen des Gutachters erforderlich werden. Dient die Herstellung des Modelles ausschließlich der gutachterlichen Beurteilung, darf deren Abrechnung nicht zulasten des Versicherten erfolgen.
Stellungnahme KZBV und GKV-SV: Digitale Abdrucktechnik im KFO-Gutachterverfahren