1020 (Lokale Fluoridierung) Stand: 12.01.26
1020
Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung
Abrechnungsbestimmung: Die Leistung nach der Nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig.
Punktzahl 50 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 2,81 € 6,47 € 9,84 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die Applikation von fluoridhaltigen Medikamenten in Form von Lacken oder Gelen auf die Zahnoberfläche(n) dient zur Schmelzhärtung und/oder zur Vorbeugung gegen Karies. Die Behandlung von Initialkaries mittels Touchierung mit Lack oder Gel ist Leistungsinhalt, nicht jedoch darüber hinausgehende Maßnahmen zur Behandlung kariöser Defekte. Die Leistung ist an fortgebildete Mitarbeiter delegierbar. Die Mundspülung mit fluoridhaltigen Lösungen erfüllt nicht die Voraussetzungen dieser Leistung. Die Maßnahme ist unabhängig von der Anzahl der behandelten Zähne nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. Das Fluoridierungsmedikament (Lack oder Gel) ist nicht gesondert berechnungsfähig. Die Leistung ist nicht berechnungsfähig für die Behandlung überempfindlicher Zähne (siehe Nummer 2010 ). Die Glattflächenversiegelung ist nicht unter dieser Nummer zu berechnen, sondern unter der Nummer 2000 . Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1020 erneut viermal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 1020 erneut höchstens viermal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Jede lokale Fluoridierung, die mehr als die vierte Leistung dieser Art innerhalb eines Jahres (365 Tage) darstellt, ist - bei medizinischer Notwendigkeit - nach § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand
Vermehrter Aufwand in Abhängigkeit von der Anzahl der zu fluoridierenden Zähne
Verwendung von Hilfsmitteln (z. B. Einmallöffel) zur Applikation
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Fissuren-, Glattflächenversiegelung GOZ 2000
Behandlung überempfindlicher Zahnflächen GOZ 2010
Absolute Trockenlegung GOZ 2040
Belagentfernung GOZ 4050 , GOZ 4055 , GOZ 4060
Versiegelung nach Entfernung von Klebebrackets GOZ 6110 oder Bändern GOZ 6130
Eingliederung einer individuell gefertigten Fluoridierungsschiene, Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig GOZ 1030
Bissflügelaufnahmen zum Kariesmonitoring GOÄ 5000 ff.
Kariesinfiltrationsbehandlung GOZ § 6 Abs. 1