Bema-Teil 2 (KB)
Stand: 01.01.23
Bema-Teil 2 (KB)
Laut Anlage 1 zum BMV-Z (Nummer 3.2.2) kann für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor je Versandgang zwischen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (Inland, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten berechnet werden. Für die Abrechnung von Versand- und Portokosten ist die Ordnungsnummer 602 anzugeben (vgl. Anlage 1, Nummer 3.3.3, BMV-Z).
Alle Krankenkassenarten: Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe (Päckchen max. 2 kg, Inland) berechenbar.
Bema-Teil 3 (KFO)
Stand: 01.01.23
Bema-Teil 3 (KFO)
Laut Anlage 1 zum BMV-Z (Nummer 4.3.2) kann für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor je Versandgang zwischen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (Inland, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten berechnet werden.
Alle Krankenkassenarten: Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe (Päckchen max. 2 kg, Inland) berechenbar.
Bema-Teil 5 (ZE)
Stand: 01.01.23
Bema-Teil 5 (ZE)
Laut Anlage 1 zum BMV-Z (Nummer 6.2.3) kann für die Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor je Versandgang zwischen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (Inland, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten abgerechnet werden. Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versandkosten sind zulässig.
Alle Krankenkassenarten: Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe (Päckchen max. 2 kg, Inland) berechenbar.