Unterstützende PAR-Therapie (UPT) Stand: 08.05.26
UPT
Unterstützende Parodontitistherapie
b) Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich)
c) Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn
d) Messung von Sondierungstiefen und Sondierungs bluten
e) Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn
f) Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je mehrwurzeligem Zahn
g) Untersuchung des Parodontalzustands, die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPT d verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.
Der UPT-Zeitraum beträgt zwei Jahre; in diesem Zeitraum sollen die Leistungen nach Nrn. UPT a, b, c, e und f regelmäßig erbracht werden. Der UPT-Zeitraum beginnt am Tag der Erbringung der ersten UPT-Leistung. Im UPT-Zeitraum richtet sich die Frequenz der Erbringung der in Satz 1 genannten UPT-Leistungen nach dem festgestellten Grad der Parodontalerkrankung:
Grad A: bis zu zweimal mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,
Grad B: bis zu viermal mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,
Grad C: bis zu sechsmal mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
Die Leistung nach Nr. UPT d kann bei festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung zweimal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von fünf Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPT d oder zur Leistung nach Nr. UPT g. Die UPT-Leistung nach Nr. UPT d kann bei festgestelltem Grad C der Parodontalerkrankung viermal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von drei Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPT d oder zur Leistung nach Nr. UPT g. Die Leistung nach Nr. UPT g kann mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung einmal erbracht werden; bei Grad B mit einem Mindestabstand von fünf Monaten, bei Grad C mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten Leistung nach UPT d.
Die Leistungen nach Nrn. UPT a bis g können über den UPT-Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Im Verlängerungszeitraum können die UPT-Leistungen unter Beachtung der Mindestabstände nach Ziffern 1 und 2 erbracht werden; die Mindestabstände für die jeweils ersten im Verlängerungszeitraum erbrachten Leistungen beziehen sich dabei auf die innerhalb des UPT-Zeitraums zuletzt erbrachten identischen Leistungen.
Neben der Leistung nach Nr. UPT b kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
Mit der Leistung nach Nr. UPT c sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105 , 107 und 107 a abgegolten.
Aus der 28. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z vom 04.08.2021:
Die Bema-Nr. UPT c, d, e und f, die zur Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen bei den anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V erbracht wird (vgl. Behandlungsrichtlinie B. V., Nr. 2 ), ist mit dem Buchstaben "S" zu kennzeichnen. Leistungen der UPT, die im Rahmen der Verlängerung erbracht werden, sind mit dem Buchstaben "V" zu kennzeichnen. (vgl. Ziffer 5 Anlage 1 zum BMV-Z )
KZVB-Hinweise:
Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) dient der Sicherung der Ergebnisse der antiinfektiösen und einer gegebenenfalls erfolgten chirurgischen Therapie. Mit der UPT soll drei bis sechs Monate nach Abschluss des geschlossenen bzw. offenen Vorgehens begonnen werden (vgl. § 13 PAR-Richtlinie ). Die Bema-Nrn. UPT a bis UPT c, UPT e und UPT f können in gleicher Sitzung wie die Befundevaluation nach der aktiven Behandlungsphase erbracht werden. Die Abrechnung der UPT e und f setzt je Zahn eine Parodontalbehandlung (AIT, CPT oder Parodontalbehandlung auf privater Basis) voraus.
Beginn der UPT-Maßnahmen
Die erste UPT-Leistung ist stets diejenige Sitzung, in der die UPT-Maßnahmen begonnen werden. Das Datum dieser Sitzung markiert den Beginn des Zweijahreszeitraums, über den hinweg UPT-Leistungen zu erbringen sind. (Anlage 1 BMV-Z, Ziffer 5 )
Die UPT ist ohne vorherige BEV a/b nicht möglich.
Terminversäumnisse haben keine Auswirkung auf den Zweijahreszeitraum. Besteht nach Ablauf der zwei Jahre weiterer Behandlungsbedarf, kann eine Verlängerung der UPT beantragt werden.
Die Bema-Nr. UPT d ist nicht in gleicher Sitzung wie die Befundevaluation nach der aktiven Behandlungsphase abrechenbar. Bei der Abrechnung der Bema-Nr. UPT d wird zusätzlich das Datum der letzten erbrachten Bema-Nrn. UPT d oder g übermittelt. Wurde die Leistung zuvor nicht erbracht, ist kein Datum zu übermitteln. Lt. Abrechnungsbestimmung Nr. 2 kann die Leistung nach Bema-Nr. UPT d bei festgestellten
Progressionsgrad A:
nicht abgerechnet werden.
Progressionsgrad B:
zweimal im Zweijahreszeitraum,
erstmals mit Mindestabstand von 5 Monaten zur ersten UPT-Leistung,
danach mit Mindestabstand von 5 Monaten zur letzten UPT d oder UPT g abgerechnet werden.
Progressionsgrad C:
viermal im Zweijahreszeitraum,
erstmals mit Mindestabstand von 3 Monaten zur ersten UPT-Leistung,
danach mit Mindestabstand von 3 Monaten zur letzten UPT d oder UPT g abgerechnet werden.
Bei der Abrechnung der Bema-Nr. UPT g wird zusätzlich das Datum der letzten erbrachten Bema-Nr. UPT d übermittelt. Wurde die Leistung zuvor nicht erbracht, ist kein Datum zu übermitteln. Lt. Abrechnungsbestimmung Nr. 2 kann die Leistung nach der Bema-Nr. UPT g einmal im Zweijahreszeitraum, frühestens nach 10 Monaten der ersten UPT-Leistung (UPT-Beginn) erbracht werden. Dies gilt für Progressionsgrad A, B, C. Zusätzlich ist bei Progressionsgrad B und C folgendes zu beachten:
Progressionsgrad B: Mindestabstand von 5 Monaten zur letzten UPT d
Progressionsgrad C: Mindestabstand von 3 Monaten zur letzten UPT d
Genehmigung bzw. die Kostenübernahmeerklärung Die Genehmigung bzw. die Kostenübernahmeerklärung schließt Maßnahmen der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ein. Eine Verlängerung der UPT-Maßnahmen über diesen Zeitraum hinaus ist vom Vertragszahnarzt möglichst zeitnah nach Erbringung der letzten UPT-Leistung bei der Krankenkasse zu beantragen (§ 1 Abs. 4 der Anlage 5 des BMV-Z ). Nach Absprache zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband der Krankenkassen gilt folgendes:
Der UPT-Verlängerungsantrag ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der letzten UPT Leistung zu stellen. Der Verlängerungszeitpunkt beginnt mit dem Tag der Kostenübernahmeerklärung, frühestens jedoch am Tag nach Ablauf der zweijährigen UPT-Phase.
eFormular 5d , Feld „Angabe der noch behandlungsbedürftigen Zähne“: Entscheidend ist das Messergebnis aus der letzten UPT der Zweijahresstrecke.
Mindestabstand und Zweijahreszeitraum Für UPT-Leistungen, die ab 1. Juli 2025 erbracht werden, ist die Zuordnung zu bestimmten Kalenderzeiträumen (Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr, Kalendertertial) nicht mehr relevant. Bei der Abrechnung von UPT-Leistungen müssen je nach Progressionsgrad die Mindestabstände der UPT-Leistungen beachtet werden (§ 13 PAR-Richtlinie ):
Abb.: Unterstützende PAR-Therapie (UPT): Frequenz und Mindestabstand