126a (Bracket, Attachment eingliedern)
Stand: 23.12.25
126a
Eingliedern eines Brackets oder eines Attachments aus Edelstahl oder nickelfreiem Metall einschließlich Material- und Laborkosten
18 Pkte.
Die Leistung umfasst die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren, die Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben und die Überschussentfernung.
Für das Eingliedern eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmalig bis zu sechsmal die Nr. 126a und einmal die Nr. 127a abrechenbar, wenn ein Behandlungsbedarfsgrad E3 oder E4 in der Unterkieferfront festgestellt wurde. Bei einem festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainer sind das Wiedereingliedern und/oder der Ersatz sowie die Nr. 127b nicht abrechenbar. Eine Leistung nach Nr. 126d ist bzgl. eines Retainers nur abrechenbar, wenn sie innerhalb der vertraglich festgelegten Retentionszeit anfällt.
Leistungen nach den Nrn. 126 bis 131 können neben Leistungen nach den Nrn. 119 und/oder 120 abgerechnet werden.
KZVB-Hinweise:
- Wird an einem Zahn zur kieferorthopädischen Einstellung, z. B. nach operativer Freilegung, ein zusätzliches Bracket oder Attachment notwendig, kann dafür die Bema-Nr. 126a beantragt und abgerechnet werden.
- Die Vorgaben für die korrekte Vereinbarung der Eingliederung anderer als vestibulärer, programmierter Brackets aus Edelstahl oder nickelfreiem Metall als Mehrleistung finden sich unter Maßnahmen nach Bema-Nr. 126a (Brackets).
- Die Vorgaben für die korrekte Vereinbarung im Hinblick auf Retainer als Zusatzleistungen finden sich unter Retainer in der kieferorthopädischen Behandlung.
- In der Regel soll an einem Zahn im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung nur einmal ein Band oder ein Bracket befestigt werden.
- Die Bema-Nr. 126a kann auch als Vertretungsleistung zur Anwendung kommen.