KFO-Urlaubsvertretung
Stand: 12.12.25
Kieferorthopädische Urlaubsvertretung
Kieferorthopädische Vertretungspositionen werden ohne vorherige Genehmigung durch die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet. Dazu zählen vor allem die Bema-Nrn. 122a, 122b, 122c, 123b, 124, 125, 126c, 126d und 129 ggf. zzgl. Material- und Laborkosten. Bei privater Basis der KFO-Behandlung werden die Vertretungsleistungen privat abgerechnet.
Bitte beachten: Eine Abrechnung zu Lasten einer gesetzlichen Krankenkasse kann nur erfolgen, wenn die Hauptbehandlung an sich als Vertragsleistung durchgeführt wird. Da der oft minderjährige Patient ggf. nicht immer eine zuverlässige Auskunft gibt/geben kann, wird empfohlen, sich vor der Vertretungsbehandlung durch anamnestische Abklärung (ggf. ePA) darüber Klarheit zu verschaffen. Ist dies nicht möglich, muss der Versicherte in Textform informiert werden, dass im Rückforderungsfall eine private Abrechnung erfolgt.
Informationspflicht in Textform: § 630c Abs. 3 BGB
Die Möglichkeiten der Abrechnung der kieferorthopädischen Vertretungsbehandlung:
- Bema-Nr. 122a: Kontrolle des Behandlungsverlaufs einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel, für jede Sitzung
- Bema-Nr. 122b: Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer
- Bema-Nr. 122c: Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer
- Bema-Nr. 123b: Kontrolle eines Lückenhalters, je Behandlungsquartal
- Bema-Nr. 124: Einschleifen von Milchzähnen bei Kreuz- oder Zwangsbiss, je Sitzung
- Bema-Nr. 125: Maßnahmen zur Wiederherstellung von Behandlungsmitteln inkl. Wiedereinfügen, je Kiefer
- Bema-Nr. 126a: Eingliedern eines Brackets oder eines Attachments aus Edelstahl oder nickelfreiem Metall einschließlich Material- und Laborkosten
- Bema-Nr. 126c: Wiedereingliedern eines Bandes
- Bema-Nr. 126d: Entfernen eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments
- Bema-Nr. 127a: Eingliederung eines Teilbogens aus Edelstahl einschließlich Material- und Laborkosten
- Bema-Nr. 127b: Ausgliederung eines Teilbogens
- Bema-Nr. 128a: Eingliederung eines konfektionierten Vollbogens aus Edelstahl einschließlich Material- und Laborkosten
- Bema-Nr. 128b: Eingliederung eines individualisierten Vollbogens aus Edelstahl einschließlich Material- und Laborkosten
- Bema-Nr. 128c: Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen
- Bema-Nr. 129: Wiedereingliedern eines Voll- oder Teilbogens
Bema-Nr. Ä1 bzw. Bema-Nr. 01 und ggf. zusätzlich Bema-Nr. 03 (außerhalb der regulären Sprechstunde) sind neben den regulären Notdienstleistungen abrechenbar.
Achtung: Bei einem festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainer sind das Wiedereingliedern und/oder der Ersatz sowie die Bema-Nr. 127b nicht abrechenbar. Die Reparatur einer Klebestelle oder das Entfernen eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers stellt keine Kassenleistung dar. Das Gleiche gilt für einen Oberkiefer-Retainer.
Die Abrechnung im zahnärztlichen Notdienst ist bei Art der Inanspruchnahme generell mit „N“ zu kennzeichnen und erfolgt zu 100%. Zudem wird die Abrechnung grundsätzlich in elektronischer Form an die KZV übermittelt.
Falls kein KFO-Modul vorhanden ist, können die Leistungen weiterhin in Papierform über den KFO-Abrechnungsschein abgerechnet werden. Hierfür fällt ein gesonderter Verwaltungskostenzuschlag an. Zusätzlich ist das Formblatt Q-KFO beizufügen.
Beide Formulare sind postalisch an ABZ eG, Kaflerstr. 4, 81241 München zu senden.