§ 17 Zahlungsverpflichtungen
Stand: 01.01.23
§ 17 Zahlungsverpflichtungen
Die Kostenträger sind verpflichtet, die Rechnungsbeträge innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung an die KZVB zu überweisen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Forderung in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die für die zahnärztliche Versorgung der Patienten zu entrichtende Vergütung zahlen die Kostenträger mit befreiender Wirkung an die KZVB.
§ 20 Salvatorische Klausel
Stand: 01.01.23
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollte/n eine oder mehrere Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung hiervon unberührt, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann.
In allen anderen Fällen werden die Parteien der Vereinbarung die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten am nächsten kommen.
München, den 13.09.2005
Dr. Janusz Rat
Vorsitzender des Vorstandes
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns
Dr. Martin Reißig
Stellv. Vorsitzender des Vorstandes
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns
Bayerischer Städtetag
Rainer Knäusl
Geschäftsführendes Mitglied
Johannes Reile
Geschäftsführendes Präsidialmitglied
des Bayerischen Landkreistags
Dieter Draf
Geschäftsführendes Präsidialmitglied
des Verbands der bayerischen Bezirke